Abrechnung

Rezepturzuschlag: 10 Cent statt 2100 Euro

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Berlin -

Apotheker dürfen bei Verordnungen zu Rezepturen nicht mehrmals einen Zuschlag erheben – auch wenn sie die Zubereitungen einzeln herstellen müssen. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) entschieden. Zwar erhielt der betroffene Apotheker von der Kasse 10 Cent zurück – die Kosten des Verfahrens muss er aber selbst tragen.

In dem Fall ging es um Oxybutynin-Fertigspritzen. Der Arzt hatte 100 Einzelanfertigungen verordnet und auf dem Rezept darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rezepturstabilität applikationsbedingte Einzelanfertigungen erforderlich seien. Jede Flasche sollte frisch vor der Abgabe hergestellt werden. Insgesamt ging es in dem Verfahren um drei solcher Verordnungen.

Der Apotheker rechnete für die Anfertigung jeweils 1220,20 Euro ab – dabei veranschlagte er pro Fertigspritze einen Rezepturzuschlag von 7 Euro. Die Kasse retaxierte zwei Verordnungen auf 369,11 Euro, die dritte auf 369,01 Euro. Der Apotheker wehrte sich juristisch gegen die Rechnungskürzung und forderte 2105,92 Euro plus Zinsen zurück.

Seine Klage war 2010 bereits vom Sozialgericht Gotha zurückgewiesen worden. Dieses Urteil wurde vom LSG bestätigt. Die Kasse setzte sich mit ihrer Sichtweise durch, dass der Rezepturzuschlag lediglich einmal pro Verordnung anerkannt werden könne.

Laut Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) beträgt der Rezepturzuschlag für das Zuschmelzen von Ampullen bis zu einer Grundmenge von sechs Stück 7 Euro. Sind größere Mengen verordnet, erhält der Apotheker für jede weitere Menge bis zu sechs Stück 3,50 Euro. Dem Apotheker hätten damit pro Verordnung lediglich 63 Euro als Rezepturzuschlag zugestanden, so das LSG.

Der Apotheker hatte vorgebracht, dass der Rezepturzuschlag laut AMPreisV „bei der Abgabe“ erhoben wird. Da sich das in der Apotheke hergestellte Arzneimittel von der Verpackung her definiere, sei der Rezepturzuschlag 100 Mal zu erheben, wenn 100 einzeln verpackte Zubereitungen abgegeben würden.

Die Richter sahen dagegen einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Verschreibung und Rezeptur. Für die Auslegung, dass für jede Anfertigung einer Fertigspritze ein Rezepturzuschlag in Höhe von 7 Euro zu berechnen sei, ergebe sich „kein Anhaltspunkt“, so das Gericht. Auf die Formulierung „Abgabe“ komme es nicht an.

Die Richter befürchten, dass es sonst zum Missbrauch kommen könnte: „Eine andere Auslegung hätte im Übrigen zu Folge, dass es der Apotheker durch Wahl einer möglichst kleinteiligen Verpackungsweise selbst in der Hand hätte, den Rezepturzuschlag zum Entstehen zu bringen“, heißt es in dem Urteil. Dies sei mit Sinn und Zweck des Rezepturzuschlags nicht zu vereinbaren.

Immerhin, der Apotheker bekam zumindest die fehlenden 10 Cent zurück, die die Kasse aus Sicht der Richter „wohl aufgrund eines Versehens“ zuviel retaxiert hatte. Dieses „marginale Obsiegen“ reichte jedoch nicht, um die Kosten für den Prozess aufzuteilen – der Apotheker blieb darauf sitzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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