Rezeptformulare

„T-Rezept“ für Thalidomid

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Ab sofort müssen Ärzte für Verschreibungen von Arzneimitteln mit Thalidomid (Thalidomide Pharmion) oder Lenalidomid (Revlimid) das sogenannte „T-Rezept“ verwenden. Die im November beschlossene Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung trat gestern in Kraft. Die Originale des neuen zweiteiligen Rezeptformulars reicht die abgebende Apotheken zur Abrechnung gegenüber der Krankenkasse ein, die Durchschläge müssen vierteljährlich zu Auswertungszwecken an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt werden.

Das „T-Rezept“ ist sieben Tage gültig. Andere Arzneimittel sind auf dem Rezeptblattformular nicht verordnungsfähig. Thalidomid und Lenalidomid sind vom Versandhandel ausgeschlossen.

Das „T-Rezept“ ist Teil des von der EU geforderten Sicherheitskonzepts für Medikamente mit Thalidomid und Lenalidomid. Neben den Verordnungsvorschriften müssen Ärzte ihre Patienten ausführlich über die Risiken einer Behandlung mit den Wirkstoffen informieren. Dazu zählen auch Hinweise zur Vermeidung von Schwangerschaften. Die erfolgte Beratung muss der Arzt auf dem Rezept dokumentieren. Ebenso muss er angeben, ob die Anwendung In- oder Off-Label erfolgt.

Die Arzneistoffe hatten im September 2007 beziehungsweise April 2008 die europaweite Zulassung zur Behandlung des Multiplen Myeloms, einer aggressiven Krebserkrankung des Knochenmarks, erhalten. Wegen der im Falle von Fehlanwendungen besonders schwerwiegenden Nebenwirkungen von Thalidomid, die vor etwa 50 Jahren zur Contergan-Katastrophe geführt haben, wurden die Mitgliedstaaten zu den Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet.

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