In den Apotheken gehen die ersten Rückzahlungen der Krankenkassen nach dem Rezeptur-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ein. Doch die Vorgehensweise ist alles andere als einheitlich. Während bei der einen Kasse der Abschlag einbehalten wird, zahlt die andere Zinsen aus. Auch mehrere Klagen sind schon eingegangen.
Das BSG-Urteil sieht vor, dass bei der Vergütung von Rezepturarzneimitteln die Apothekeneinkaufspreise der mindestens erforderlichen, im Handel erhältlichen Packungsgrößen maßgeblich sind. Haben die Kassen Retaxationen ausgesprochen und anteilig abgesetzt, können Apotheken also die Rückzahlung des zu Unrecht abgesetzten Betrags geltend machen, wenn sie Widerspruch eingelegt haben.
Die Betriebe profitieren, die fristgerecht Einsprüche gegen Nachforderungen eingelegt haben. Die AOK Rheinland/Hamburg etwa teilte den Apotheken mit, dass Rückerstattungen der entsprechenden Beträge „nebst Zinsen“ angeboten werden. Aktuell werde eine Neuberechnung gemäß dem BSG-Urteil durchgeführt. Apotheken sollen ihre Bankverbindung für die Rücküberweisung angeben.
Keine Verzinsung gibt es dagegen bei der AOK Hessen. Die Kasse schließt dies aus: „Das gemeinsame Verständnis innerhalb der GKV (bundesweit) und auch in Hessen war bislang, dass bei Retaxationen keine Verzinsung erfolgt; weder zu Gunsten der Krankenkassen noch zu Gunsten der Apotheken. Im Arzneiliefervertrag gibt es ohnehin keine Regelung hierzu. Auch andere rechtliche Quellen legen aus unserer Sicht keineswegs nahe, dass eine Verzinsung stattzufinden hat“, sagt ein Sprecher. Eine Änderung sei nicht geplant.
Zudem geht die Kasse auch beim Kassenabschlag nicht auf die Apotheken zu: „Die Rückzahlung des Kassenabschlags sehen wir als nicht gerechtfertigt an. Also nein, wir zahlen den Apothekenabschlag nicht zurück“, sagt er. Ein Unding für manche Inhaberin und manchen Inhaber, weshalb juristische Schritte erwogen werden. Die ersten Rückmeldungen seien bereits eingegangen: „Ja, es gibt vereinzelt Apotheken aus Hessen, die das Thema aktiv ansprechen. Wir wissen von anderen Krankenkassen im Bundesgebiet, dass von Apotheken der Klageweg beschritten worden ist.“
Nach Ansicht der Apothekerverbände muss nach dem Urteil der Kürzungsbetrag zuzüglich Zinsen und Aufwandspauschale zurückgezahlt werden. Auch der für die betroffenen Rezepturen erhobene Kassenabschlag steht demnach den Apotheken zu – womöglich sogar für den gesamten Abrechnungsmonat. Die Logik dahinter: Die komplette Abrechnung wurde nicht pünktlich beglichen. Auf die Barmer etwa kommt eine Klage wegen des Kassenabschlags zu. Auch die AOK Nordwest will davon nichts wissen.
Das BSG-Urteil bezog sich auf Abrechnungen vor Kündigung der Hilfstaxe, gilt aber explizit sowohl für Fertigarzneimittel als auch für Arznei- und Hilfsstoffe. Außerdem wurde klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel analoge Anwendung findet.
Apotheken müssen die kleinste und preisgünstigste für die Herstellung der Rezeptur erforderliche Packung zugrunde legen, da dies dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Die Auswahl aus einem der vier preisgünstigsten Arzneimittel, wie sie der Rahmenvertrag vorsieht, ist eine Sonderregel, die nicht auf die Rezepturberechnung übertragen werden kann. Ist das kleinste Gebinde nicht verfügbar, kann die Apotheke aus Sicht des Deutschen Apothekerverbands (DAV) das nächstgrößere berechnen.