Die DAK Gesundheit hat nach dem Rezeptur-Urteil weiter auf Teilmengen retaxiert. Betroffenen Apotheken wird empfohlen, Einspruch zu erheben. Die ersten Rückmeldungen der Kasse zeigen deren Einsicht.
Der Abrechnungsdienstleister GfS (Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen) retaxiert im Auftrag der DAK auf Teilmengen. Darauf weist der Hessische Apothekerverband (HAV) hin. „Wenn die Apotheke eine größere als die kleinste für die Zubereitung mindestens erforderliche Abpackung der Berechnung zugrunde gelegt hat“, so der HAV. Vergütet werde nur die tatsächlich verwendete Menge anteilig.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt, dass Apotheken der Kasse in solchen Fällen im Einspruch den Preis der kleinsten Abpackung mitteilen, die für die Zubereitung mindestens erforderlich war.
Die Kasse nehme die Widersprüche an: Einsprüche, für die beispielsweise der HAV von Apotheken in solchen Fällen beauftragt gewesen sei, seien positiv abgeschlossen worden. Auch, wenn bereits abschlägige Ergebnisse der Einsprüche vorliegen sollten, sollten sich die Apotheken erneut an die GfS/DAK wenden.
„Von diesem Sachverhalt betroffen sind primär Retaxationen, welche nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgesprochen wurden“, so der Verband mit dem Hinweis auf das Musterschreiben.
Das BSG-Urteil sieht vor, dass bei der Vergütung von Rezepturarzneimitteln die Apothekeneinkaufspreise der mindestens erforderlichen, im Handel erhältlichen Packungsgrößen maßgeblich sind. Haben die Kassen Retaxationen ausgesprochen und anteilig abgesetzt, können Apotheken also die Rückzahlung des zu Unrecht abgesetzten Betrags geltend machen, wenn sie Widerspruch eingelegt haben.