Rx-Boni

OLG: Alle Barrabatte sind verboten

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Aus Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) sind direkte Preisnachlässe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schon ab dem ersten Cent verboten. Das Gericht verbot einem Apotheker aus Baden-Württemberg, seinen Kunden 3 Prozent Skonto auf die Rezeptgebühr oder Privatrezepte zu gewähren. Aus den jetzt vorliegenden Urteilsgründen geht hervor, dass das OLG die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni eng auslegt.

Laut OLG sind Skonti „geradezu ein Synonym für Barzahlungsrabatte“. Damit sei das Bonus-Modell ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Denn der BGH habe klargestellt, „dass Barrabatte, die entgegen der Vorschrift des Arzneimittelpreisrechts gewährt werden, grundsätzlich unzulässig sind“. Die vom BGH gezogene Geringwertigkeitsgrenze kann aus Sicht des OLG nicht für Barrabatte gelten. Denn wenn schon Bonustaler die Preisbestimmungen verletzten, so müsse dies erst recht für eine unmittelbare Preisreduktion durch Skonti gelten.

Der Apotheker hatte argumentiert, Skonto und Rabatt seien nicht gleichzusetzen. Schließlich gewähre er seinen Kunden keine Boni, sondern eine Vergütung für die Sofortzahlung. Die Skonti hätten somit mit dem Arzneimittelkauf nichts zu tun, sondern seien eine konkrete Gegenleistung, in diesem Fall für den Verlust von Zinsvorteilen. Zudem könne er sich mit dieser Maßnahme gegen Zahlungsausfälle absichern.

Die Richter ließen diese Argumentation nicht gelten: In Apotheken sei es üblich, dass Kunden sofort bezahlen, eine Entschädigung für etwaige Zinsausfälle unangemessen. Entscheidend sei, ob der Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels dem Kunden wirtschaftlich günstiger erscheine. Auf die Motivation des Apothekers, Zahlungsausfälle vermeiden zu wollen, komme es nicht an, zumal die vorgelegten offenen Rechnungen nicht relevant seien.

Das OLG hat Revision zum BGH zugelassen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Skonti gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Denn bislang sei vom BGH noch nicht explizit ausgesprochen worden, dass die „Bagatellschwelle“ für Barabatte nicht gelte. Der BGH hatte sich in sechs zusammengefassten Verfahren im September 2010 mit Rx-Boni befasst. Bonustaler bis zu einem Gegenwert von einem Euro sind demnach wettbewerbsrechtlich erlaubt. Zu Barrabatten hatte sich der BGH in den vorgelegten Verfahren nicht explizit geäußert.

Der Apotheker überlegt noch, ob er in die letzte Instanz ziehen will. Um endgültige Sicherheit in der Barrabatt-Frage zu erhalten, will er Kollegen um Unterstützung für einen Musterprozess gewinnen.

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