Nach 24 Stunden: Apotheken dürfen Rabattvertrag ignorieren Lothar Klein, 14.11.2019 13:57 Uhr
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Halbwertszeit: Nach 24 Stunden dürfen Apotheken auch nichtrabattierte Arzneimittel abgeben. Foto: Falken-Apotheke
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Positionspapier: CDU-Arzneimittelexperte Michael Hennrich und die AG Gesundheit wollen energisch gegen Lieferengpässe vorgehen. Foto: Andreas Domma
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Zu viel von nichts: Apotheker Moritz Leiss hat eine Website gebaut, um auf das Problem der Lieferengpässe aufmerksam zu machen. Foto: Moritz Leiss
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Auf list-of-shame.de wird die Entwicklung der Defektzahl seit April grafisch aufbereitet... Foto: Moritz Leiss
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... und die Defekte von Leiss' Rosen-Apotheke in Olching in ihrer ganzen Länge aufgeführt. Foto: Moritz Leiss
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Damit will Leiss das Problem für Politik und Öffentlichkeit anschaulich aufarbeiten. Foto: Moritz Leiss
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Auch andere Kollegen haben die Zahl ihrer Lieferausfälle bereits visualisiert: Apothekerin Kathrin Rodewald zeigt ihre Defektliste, auf der sich mittlerweile 178 Medikamente angesammelt haben. Foto: Kreis-Apotheke Pasewalk
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Um den zusätzlichen Aufwand zu bewältigen, bräuchte Rodewald eigentlich noch eine zusätzliche Arbeitskraft in ihrer Apotheke. Foto: Kreis-Apotheke Pasewalk
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Bei ihren Kunden entschuldigen sich Rodewald und ihre Angestellten oft schon vorab für die zusätzliche Wartezeit. Foto: Kreis-Apotheke Pasewalk
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Trotz der schwierigen Situation bereut Rodewald nicht, vor einem Jahr die Kreis-Apotheke in der Kleinstadt Pasewalk übernommen zu haben. Foto: Kreis-Apotheke Pasewalk
Berlin - Den nicht endenden Berichten über Lieferpässe bei Arzneimitteln will die Große Koalition jetzt mit gesetzlichen Maßnahmen begegnen: Dazu haben die Gesundheitspolitiker von Union und SPD jetzt einen Änderungsantrag zum Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) mit fünf Vorschlägen vorgelegt. Auf das Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) warten will die Koalition nicht länger: Apotheker sollen künftig Rabattarzneimittel nach 24-stündiger Lieferunfähigkeit gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen können. Die Änderungen sind aber noch nicht abgestimmt.
Die Vertragspartner des Rahmenvertrags hätten eine bedarfsgerechte Versorgung mit rabattierten Arzneimitteln sicherzustellen, heißt es in der Begründung zur erweiterten Austauschbarkeit: „Das derzeitige Verfahren zur Abgabe rabattierter und preisgünstiger Arzneimittel kann zu einer erheblichen Belastung der Apotheken führen.“ Der Zeitaufwand, der mit der wiederholten Verfügbarkeitsabfrage durch die Apotheken beim Großhandel verbunden sei, könne auch eine verzögerte Versorgung der Patienten zur Folge haben.
„Nach Ablauf von 24 Stunden werden deshalb die Apotheken berechtigt, ein anderes wirkstoffgleiches, auch nicht rabattiertes Arzneimittel abzugeben. Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel“, heißt es weiter. Weitere Einzelheiten zur Abgabe und Abrechnung seien zwischen Krankenkassen und DAV festzulegen – es kommt also auf die genaue Formulierung im Rahmenvertrag an.
Bei Defekten eines Rabattarzneimittels darf die Apotheke zwar eine Sonder-PZN nutzen, die Abgaberangfolge wird aber nicht außer Kraft gesetzt. Sie muss so lange durchlaufen werden, bis ein abgabefähiges Arzneimittel ermittelt wurde. Für jeden einzelnen Rabattpartner sind je zwei Nichtverfügbarkeitsnachweise beim Großhandel einzuholen und zu dokumentieren. Dann darf die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise einen preisgünstigen Import abgeben; fehlen auch diese, darf das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgegeben werden. Jedoch dürfen die Präparate nie teurer als das verordnete sein.
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