Botendienst

Kostenlose Zweitzustellung Pflicht

, Uhr aktualisiert am 26.07.2023 15:53 Uhr
Berlin -

Bietet die Apotheke Patient:innen an, die gewünschten Arzneimittel nach Hause zu liefern, gibt es einiges zu beachten. Fest steht: Auch PTA können den Service übernehmen. Es stellt sich jedoch die Frage, was gilt, wenn der/die Kund:in bei Lieferung nicht zu Hause ist.

Der Botendienst ist aus dem Apothekenalltag spätestens seit der Corona-Pandemie nicht mehr wegzudenken. Allein 2020 haben die Apotheken demnach rund 20 Millionen Botendienste geleistet. Für die Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes kann seit Anfang 2021 je Lieferort und Tag ein Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden. Bei den Bürger:innen findet der Service Zuspruch. Denn wie eine Umfrage der Steuer- und Wirtschaftsberatung ETL Advision gezeigt hat, können sich zwei von drei Kund:innen vorstellen, den Botendienst ihrer Apotheke in Anspruch zu nehmen. Dabei haben die Patient:innen mitunter spezielle Sonderwünsche.

Doch auch abseits davon gibt es für Apotheken beim Botendienst einiges zu beachten. „Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden“, heißt es in § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Unter anderem müssen die bestellten Medikamente während des Transports bei der richtigen Temperatur gelagert und entsprechend verpackt werden. Außerdem müssen Patient:innen über den Zustellzeitraum informiert werden. Doch was gilt, wenn der/die Kund:in trotzdem zum Zeitpunkt der Lieferung nicht zu Hause ist?

Kund:in bei Lieferung nicht zu Hause: Zweitzustellung Pflicht?

Beim Botendienst sollte die Ware stets an den/die Empfänger:in persönlich oder eine/n Bevollmächtigte:n abgegeben werden. Eine Übergabe an Nachbar:innen oder das Abstellen der bestellten Arzneimittel vor der Haustür ist gemäß der Resolution für den Botendienst, die 2021 von der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands verabschiedet wurde, zu vermeiden. Stattdessen sollten die Arzneimittel wieder mit zurück in die Apotheke genommen und das Problem der Nichtzustellung geklärt werden.

Doch was bedeutet das? Muss die Ware anschließend selbst abgeholt werden, wenn der/die Kund:in bei Lieferung nicht zu Hause und der Zustellversuch demnach ohne Verschulden der Apotheke nicht erfolgreich war? Oder muss die Apotheke den/die Bot:in anschließend noch einmal losschicken und wenn ja, kann dafür eine Gebühr verlangt werden?

Die Antworten liefert wiederum die ApBetrO: „Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass […] 8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird.“ Somit ist klar: Der/die Kund:in muss noch einmal per Botendienst versorgt werden, und zwar ohne zusätzliche Gebühren. Und auch die Botendienst-Pauschale von 2,50 Euro darf trotz des umsonst zurückgelegten Weges nur einmal abgerechnet werden.

Update 26.7.2023, 15:53 Uhr

Aufgrund zahlreicher Kommentare, die eine Falschdarstellung im Artikel monieren, wird der Artikel wie folgt ergänzt:

Der Botendienst ist in § 17 ApBetrO Absatz 2 geregelt. Dort heißt es in Satz 3:

„Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. (…) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend.“

Unter eben jenem Punkt 8 ist die kostenfreie Zweitzustellung geregelt, diese gilt entsprechend nicht nur für Absatz 2a (Versand), sondern auch für Absatz 2 (Botendienst).

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