Bundesverwaltungsgericht

Kein Magnetschmuck aus der Apotheke

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Berlin -

Apotheken dürfen keinen Magnetschmuck verkaufen. Laut dem Bundesverwaltungsgericht zählt dieser nicht zu apothekenüblichen Waren. Geklagt hatte ein Apotheker. Die Aufsicht hatte ihm per Ordnungsverfügung den Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt. Die Leipziger Richter wiesen die Klage heute – wie schon die beiden Vorinstanzen – ab.

Laut BVerwG hat die Aufsicht den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehöre. Es sei weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfülle auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware nach der Apothekenbetriebsordnung.

Als apothekenüblich bestimmt sind „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“. Das Produkt müsse objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen.

Die behauptete positive Wirkung von Magnetschmuck auf die menschliche Gesundheit lasse sich jedoch nicht nachvollziehen, so die Richter. Es gebe keine „wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten“.

Die Untersagungsanordnung sei keine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des Warensortiments sei durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls“ gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die Beschränkung bezwecke mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern. Sie schütze zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.

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