Direktabrechnung

AOK muss Scanacs-Rezepte bezahlen

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Berlin -

Entweder direkt oder über das Rechenzentrum: Die AOK Nordost hatte sich geweigert, Rezepte zu bezahlen, die die Saniplus-Apotheken in München über Scanacs eingereicht haben. Denn das IK könne nicht für zwei verschiedene Abrechnungswege genutzt werden. Doch das Sozialgericht München (SG) hat jetzt zugunsten der Apotheke entschieden.

Die Apotheken von Birgit Lauterbach rechnen E-Rezepte über die Plattform von Scanacs, Papierrezepte dagegen über das AZ Nord ab. Die AOK Nordost weigerte sich seit einem Jahr, direkt eingereichte Verordnungen zu bezahlen. Die Kasse begründet ihr Vorgehen damit, dass bei der Direktabrechnung das IK des AZ Nord angegeben sei.

Zwischen Februar bis Dezember 2025 sind knapp 4300 Euro aufgelaufen. Und die muss die Kasse jetzt zahlen. Denn laut Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfen Apotheken die Abrechnung über Rechenzentren abwickeln – und als solches sieht das Gericht auch Scanacs, auch wenn hier nur eine Software zur Verfügung gestellt wird: „Gesetzlich ist nicht definiert, in welchem Umfang ein Rechenzentrum zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Apothekers eingesetzt wird. Folglich ist es zulässig, dass das Rechenzentrum wie Scanacs nur die Übermittlung der Rechnungen und der zugehörigen Daten übernimmt, ohne als Zahlstelle zu fungieren.“ Dadurch handele es sich nicht um eine Direktabrechnung der Apotheke, da Scancs als Auftragsdatenverarbeiter bei der Datenübermittlung eingeschaltet werde. Und als Rechenzentrum sei Scanacs zur Verwendung eines Institutionskennzeichen berechtigt.

Keine Monatsfrist

Das Gericht zieht außerdem die bayerischen Arzneiversorgungsvertrag (AV-Bay) heran – und nicht den der AOK Nordost. Laut Vereinbarung ist zwar einmal monatlich eine Papierrechnung zu übermitteln. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die monatliche Abrechnung aus einer Rechnung bestehen müsse und nicht aus einer gesplitteten Abrechnung über eine Plattform beziehungsweise den Apotheker selbst und ein Rechenzentrum bestehen dürfe. Mangels ergänzender Verträge zielten die Bestimmungen der AV-Bay nur darauf ab, die Abrechnung der Papierrezepte zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. „Die elektronischen Rezepte werden in der AV-Bay nicht berücksichtigt.“

So sei die Apotheke zwar verpflichtet, die Verordnungsblätter als rechnungsbegründende Unterlagen zu übermitteln. „Weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbaren Vertragszweck lässt sich damit unter Würdigung der Interessenlage der Vertragsparteien erkennen, dass eine einheitliche monatliche Gesamtrechnung für Papierrezepte und elektronische Rezepte geschuldet wird.“

Aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung des AV-Bay sei die Apotheke berechtigt, die Abrechnung von elektronischen Rezepten mit Hilfe von Scanacs durchzuführen – und zwar auch dann, wenn für denselben Zeitraum die Abrechnung von Papierrezepten mittels des Abrechnungszentrums Nord erfolge.

Vereinfachung durch E-Rezept

Da es keine Regelungen zur parallelen Abrechnung von elektronischen Rezepten und von Papierrezepten gebe, sei eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Nach dem Verständnis des Gerichts folgt daraus kein unzumutbarer Mehraufwand für die Krankenkasse: „Zwar erfolgt die Rechnungslegung zweifach, die Aufbereitung der Rechnungsdaten durch das Abrechnungszentrum Nord sowie durch Scanacs erleichtert jedoch die Kontrolle der Abrechnung, insbesondere hinsichtlich von Preisabschlägen, Importquoten und Doppelungen.“ Es sei auch nicht ersichtlich, dass damit Unklarheit über die zu kontaktierenden Ansprechpartner entstehen würde, weil die Klägerin weiterhin als Leistungserbringer verantwortlich bleibe.

Ohnehin entstehe durch das Nebeneinander von E-Rezepten und Papierrezepten ein Mehraufwand, dieser werde jedoch durch die Regelungswerke hervorgerufen, nicht durch die Wahl des Rechenzentrums.

Durch die Nutzung von Scanacs werde es den Apotheken ermmöglicht, E-Rezepte kostengünstiger und einfacher abzurechnen. „Wenn ein Apotheker zur Abrechnung der elektronischen Rezepte weiterhin auf die Beauftragung von herkömmlichen Rechenzentren angewiesen wäre, könnte er die genannten Vorteile der Abrechnung nicht nutzen.“ Daher sei unter Berücksichtigung der Interessen der Krankenkasse eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung notwendig.

Daher stellt das Sozialgericht fest, dass die Kasse verpflichtet ist, Rechnungen der Apotheke, die diese direkt unter Einsatz der über die Plattform von Scanacs bereitgestellten Software abrechnet, zu akzeptieren, und nicht berechtigt ist, diese Rechnungen allein unter Verweis auf den gewählten Abrechnungsweg, insbesondere die getrennte Abrechnung von elektronischen Rezepten und Papierrezepten sowie die gesonderte Angabe des IK von Scanacs, zurückzuweisen.

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