Erst warnen, dann informieren: Nachdem die AOK Baden-Württemberg am 29. Dezember den Versicherten von der Mehrkostenregelung abriet und ihnen nahe legte, sich auf jeden Fall in der Apotheke die Mehrkosten genau ausrechnen zu lassen, folgte einen Tag später schließlich doch noch die Anweisung für die Apotheker. „Die Ermittlung des Erstattungsbetrags mit Hilfe Ihrer Arzneimitteldatenbank zur Beratung Ihrer Kunden wird hierdurch problemlos möglich.“
Problemlos geht wie folgt: Die Apothekenmitarbeiter suchen das regulär abzugebende Arzneimittel aus der Software heraus und ziehen zunächst Zuzahlung, Kassenabschlag, Herstellerrabatt, Großhandelsabschlag ab. Dann wird für den gegebenenfalls bestehenden Rabattvertrag noch ein pauschaler Betrag abgerechnet, der sich nach Abgabepreis gestaffelt ist: Bis 30 Euro werden 5 Euro verrechnet, bis 60 Euro 20 Euro, bis 120 Euro 40 Euro, bis 240 Euro 80 Euro und darüber hinaus 160 Euro.
Auf den verbleibenden Wert wird nochmals ein Verwaltungsaufwand von 5 Prozent erhoben. Sollte sich der Patient nach diesem Voranschlag in der Apotheke trotzdem für die Kostenerstattung entscheiden, muss die Apotheke das Rezept in Original oder Kopie mitgeben sowie eine Quittung, auf der das abgegebene Arzneimittel, dessen PZN, das Abgabedatum und möglichst der Name des Versicherten angegeben sind. Der Patient darf im Folgequartal mit der Erstattung rechnen.
„Da es sich in diesen Fällen weder um medizinische Ausschlussfälle noch um eine aus pharmazeutischen Bedenken abgelehnte Arzneimittelsubstitution handelt und Wunscharzneimittel für die Versicherten in aller Regel erhebliche Mehkosten bedeuten, erwarten wir eine eher geringe Inanspruchnahme dieses Kostenerstattungsverfahren“, heißt es abschließend.
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