Apothekerin legt Widerspruch ein

450 Meter sind zu weit: Kammer verbietet Rufbereitschaft im Notdienst

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Berlin -

Der Notdienst gehört zur Apotheke – und damit auch die Rufbereitschaft in der Nacht. Die Pflichtschichten können zur Belastung werden, wenn etwa nicht genug Personal vorhanden ist und der/die Inhaber:in immer selbst in der Apotheke präsent sein muss. Eine Apothekerin aus Hessen beantragte deshalb die Befreiung von der Anwesenheit während der Dienstbereitschaft. Die Landesapothekerkammer Hessen lehnte jedoch ab: Auch wenn die Apothekerin ihren Betrieb innerhalb drei Minuten erreichen könnte, liege kein „begründeter Einzelfall“ vor. Diese Entscheidung will die Inhaberin nicht hinnehmen.

450 Meter liegt die Wohnung der Apothekerin von ihrem Betrieb entfernt. In etwa drei Minuten wäre sie nach einem Anruf in der Offizin. Die Nacht- und Notdienste macht sie mittlerweile alle selbst – denn auch wenn sie noch eine weitere angestellte Approbierte hat, will sie ihr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von 60 Jahren nicht zumuten, auf dem Klappbett im Notdienstzimmer zu schlafen. Zudem habe es kürzlich einen Einbruch gegeben. Von Ruhe sei nicht die Rede, da es oft unnötige Anrufe und Anfragen gebe, die nichts mit Notfällen zu tun hätten, sagt sie. Beispiele seien Anfragen nach Babynahrung um 1 Uhr oder nach Tampons um 3 Uhr morgens.

Apothekerin reiht Gründe auf

Das ist ein Grund, weshalb die Inhaberin die Befreiung von der Anwesenheit während der Dienstbereitschaft beantragte. Teilweise müsse sie nahtlos an den Nachtdienst weiterarbeiten, weil die Personalsituation es nicht anders zulasse. Auch privat sei sie als alleinerziehende Mutter zweier Teenager gerade mit Blick auf das coronabedingte Homeschooling und die entstandenen Nachholbedürfnisse gefordert. Von ärztlicher Seite sei ihr bereits empfohlen worden, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ihren Stresslevel zu reduzieren.

Die Apothekerin steht laut eigenen Angaben sechs Tage die Woche in ihrem Betrieb. Ein längerer Urlaub sei nicht möglich. Dazu komme, dass zum Notdienst in die Apotheke nur wenige Kund:innen kämen. Anrufer könne sie von zu Hause aus bereits informieren, ob die angefragten Arzneimittel lieferbar seien, da sie die Warenwirtschaft vom Laptop aus überblicken könne.

Generell Notdienst-Entlastung für Apotheken gefordert

Sie schlug der Kammer vor, dass es bereits entlastend für sie sei, während des Notdienstes nur zu bestimmten Uhrzeiten in der Apotheke anwesend sein zu müssen – etwa von 8:30 bis 13 Uhr und von 17 bis 19 Uhr. „Ich wünsche mir generell eine Entlastung für notdiensthabende Apotheker und eine verpflichtende Dienstbereitschaft bis maximal 22 Uhr“, sagt sie.

Die Kammer teilt jedoch nicht ihre Ansicht. In der Antwort auf Ihren Antrag heißt es, dass die Bevölkerung erwarte, dass „grundsätzlich im Rahmen des Notdienstes bei Ankunft ein Apotheker anwesend“ sei. „Von dieser öffentlichen Aufgabe kann unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung erteilt werden“, heißt es weiter. Dabei müssten jedoch verschiedene Interessen abgewägt werden. Eine Befreiung von der Anwesenheit könne nur erteilt werden, wenn sich der oder die Approbierte im Notdienst „in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen“ aufhält und jederzeit erreichbar sei. Eine Wohnung, die 450 Meter von der Apotheke entfernt sei, sei jedoch nicht die unmittelbare Nachbarschaft, so die Kammer. Allerdings sei die jederzeitige Erreichbarkeit und die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in zumutbarer Weise gewährleistet, da eine Anrufweiterschaltung durch die Freisprechanlage möglich sei und die Apothekerin nach Betätigen der Notdienstglocke innerhalb von zehn Minuten vor Ort sein könnte.

Kammer sieht keinen Grund

„Jedoch liegt kein begründeter Einzelfall vor“, so die Kammer. Kinder im Teenageralter seien keine Kleinkinder mehr und bedürften keiner Rundum-Betreuung. Die Belastung durch die Anrufer im Notdienst bleibe bestehen – egal wo man sich aufhalte. „Die vielen Anrufe im Notdienst zeigen jedoch, wie notwendig es ist, den Notdienst in der Apotheke vor Ort zu versehen.“ Auch das nicht ausreichend vorhanden Personal stelle keinen wirtschaftlichen Aspekt dar, der eine Befreiung rechtfertigen könne. Die Kammer empfahl mit Blick auf die genannten gesundheitlichen Aspekte, die Öffnungszeiten zu reduzieren – insgesamt seien 14,5 Stunden weniger pro Woche möglich.

Die Apothekerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie wolle wissen, was „ein begründeter Einzelfall“ sei, da es Beispiele geben, bei denen Kolleg:innen eine Ausnahmeregelung erteilt worden sei. Die Reduktion der Öffnungszeiten widerspreche der Aussage der Kammer, die Versorgung sicherzustellen. Denn diese seien generell an die Öffnungszeiten der Praxen angepasst. Zudem mache es „einen riesigen Unterschied“, ob man ein Telefonat zu Hause annehme oder auf einem Klappbett in der Apotheke sitze. „Wenn die Kraft weniger wird – und um nichts Anderes geht es hier – und es keine Möglichkeit gibt, sich personell zu entlasten, wird es keine andere Möglichkeit als die Schließung der nächsten Apotheke geben – ist das die gewünschte Option?“

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