Urteil

Wegen Kindern vom Samstagsdienst befreit?

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Berlin -

Es gibt Schichten in der Apotheke, die niemand gerne übernimmt. Für viele gehört dazu die Arbeit am Samstag, für andere die tägliche Spät- oder Frühschicht. Kein Wunder, dass sich einige Angestellte unbeliebte Dienste am liebsten ersparen würden. Doch sind Kinder ein Grund, um Samstagsdienst & Co. zu vermeiden?

Apotheke und Familienleben sind super miteinander vereinbar – sagt ein Großteil der PTA. Dennoch fällt es mitunter schwer, die Kinderbetreuung mit dem Dienstplan unter einen Hut zu bekommen. Da wundert es nicht, dass laut dem PTA-Gehaltsreport rund jede/r zweite Kolleg:in in Teilzeit arbeitet.

Denn während Vollzeitkräfte in der Regel keinen Anspruch auf Wunscharbeitszeiten haben, können PTA mit reduzierter Stundenzahl Wünsche äußern, wie sich diese in der Woche verteilen sollen. Der/die Chef:in ist dabei verpflichtet, eine Einigung mit Beschäftigten zu erzielen. Doch was, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen? Genügen Kinder als wichtiger Grund, um Samstagsdienst & Co. zu vermeiden? Das hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden.

Übernahme von Frühschicht und Samstagsdienst trotz Kindern Pflicht

Geklagt hatte eine alleinerziehende Beschäftigte, die zunächst in Vollzeit arbeitete, nach der Geburt ihres Kindes jedoch ihre Stunden reduzierte. Zugleich verlangte sie von ihrem Chef, dass sie nur noch in Schichten zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr eingesetzt werden und samstags gar nicht mehr arbeiten wolle. Der Grund: die Betreuung ihres Kindes. Der Arbeitgeber lehnte ab und teilte die Frau trotzdem zur Frühschicht ab 5:30 Uhr ein. Denn auch andere Kolleg:innen im Betrieb hätten Kinder, weshalb die Wunscharbeitszeiten der Angestellten nicht umgesetzt werden könnten, so die Begründung. Als sie ihren Dienst wiederholt nicht antrat, folgte eine Abmahnung.

Zu Recht, entschieden die Richter:innen. Denn Kinder genügen nicht als Grund, sich Samstagsdiensten und bestimmten Schichten zu entziehen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. Und diese lagen im vorliegenden Fall darin, dass der Chef gezwungen wäre, das bisherige Schichtmodell mit einer durch regelmäßige Wechsel annähernd gleichen Belastung für alle Angestellten komplett neu zu organisieren.

Zudem könne und müsse der Arbeitgeber nicht nachprüfen, welche Anstrengungen Mitarbeitende auf sich nehmen, um die Kinderbetreuung während ihres Dienstes sicherzustellen. Hinzukommt, dass Chef:innen andere Mitarbeiter:innen, denen es gelingt, ihre arbeitsvertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, nicht zusätzlich belasten dürfen, indem sie vermehrt ungünstige Schichten übernehmen müssen.

Übrigens: Auch wenn die Apothekenleitung der Wunscharbeitszeit zunächst zustimmt, kann dies widerrufen werden, und zwar „wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“, heißt es im Teilzeit- und Befristungsgesetz.

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