Maximal 1080 Euro pro Jahr

Personalrabatt: Obergrenze 4 Prozent

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Berlin -

Nicht nur Kund:innen, sondern auch PTA benötigen ab und zu Produkte aus der Apotheke. Dafür gewähren viele Chef:innen einen Personalrabatt, um Mitarbeitenden finanziell entgegenzukommen. Dabei sind jedoch bestimmte Obergrenzen zu beachten.

Der Personalrabatt gehört zu den häufigsten Vergünstigungen in der Apotheke. Da wundert es nicht, dass drei von vier PTA davon profitieren und lediglich den Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer für Apothekenprodukte zahlen, wie der Gehaltsreport gezeigt hat. Jede/r sechste muss zusätzlich einen Aufschlag zahlen. Doch übersteigt der Personalrabatt eine bestimmte Summe, drohen Nachteile. Stichwort Steuer.

Personalrabatt: Maximal 4 Prozent vom Endpreis

Angesichts des Fachkräftemangels und der bestehenden Personalnot in vielen Apotheken versuchen Chef:innen, ihre Angestellten zu halten. Dabei kommen auch verschiedene Vergünstigungen zum Einsatz. Neben einem ÖPNV-Ticket, Tankgutscheinen und Co. wird dabei häufig der Personalrabatt als geldwerter Vorteil genutzt. Aber fällt dieser höher als 1.080 Euro pro Jahr aus, werden Steuern und Sozialabgaben fällig, allerdings nur für die überschüssige Summe.

Der Grund: Der Betrag gilt dann als Arbeitslohn und muss folglich auch genauso wie das reguläre Gehalt versteuert werden. Unterhalb dieser Grenze könne Expert:innen zufolge noch davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Kaufanreiz und somit eigenwirtschaftliche Interessen der Apotheke handelt, die ebenso auch gegenüber fremden Dritten – sprich Kund:innen – verfolgt werden könnten.

Als Richtwert für den maximalen Rabatt gelten zudem 4 Prozent vom üblichen Endpreis, den Kund:innen zum Zeitpunkt der Gewährung zahlen würden. Die Rede ist vom sogenannten Bewertungsabschlag. Gemeinsam mit dem maximalen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Jahr bildet dieser den Rahmen für den Personalrabatt, wie es in § 8 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz geregelt ist.

Entscheidend ist jedoch, dass der Freibetrag nur für Waren gilt, die die Apotheke herstellt, vertreibt sowie am Markt verkauft. Für Produkte, die überwiegend für Mitarbeitende bestimmt sind, gilt der Steuervorteil nicht. Hinzukommt, dass Arbeitgebende die Vergünstigung im Lohnkonto aufzeichnen müssen, und zwar mit dem Zeitpunkt der Gewährung.

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