Eigentlich soll die Teilkrankschreibung ab 2027 möglich sein. Doch die Fraktionen sehen Nachbesserungsbedarf im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Dazu gehört auch, dass die Neuerungen zur Teil-AU erst ab Juli 2028 in Kraft treten sollen.
Geplant sind die Einführung einer Teilkrankschreibung und eines Teilkrankengeldes. Arbeitnehmende können in drei Stufen teilarbeitsfähig sein – zu 25, 50 und 75 Prozent. Die Möglichkeit der Teilarbeitsfähigkeit soll für Versicherte mit nicht nur geringfügigen Erkrankungen und einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit gegeben werden. Die Betroffenen sollen Teilkrankengeld erhalten. Die Einzelheiten soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen.
Die Fraktionen sehen Nachbesserungsbedarf in § 44c. Darin ist geregelt, dass Arbeitgebende der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmen müssen, Arbeitnehmende sich zur teilweisen Arbeitsaufnahme in der Lage fühlen und mit Ärzt:innen eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit festlegen müssen.
Haben Arbeitnehmende die Teilarbeitsunfähigkeit angezeigt, müssen Arbeitgebende innerhalb von sieben Kalendertagen prüfen und Angestellte darüber informieren, ob der Arbeitsplatz für eine Teiltätigkeit geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber dem Wunsch nach einer Teil-AU, wird die Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang fortgeführt. Zudem haben Angestellte keinen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit.
Die Fraktionen fordern in § 44c eine Klarstellung zur erforderlichen Einwilligung des Versicherten und Abkehr von Genehmigungsfiktion, falls Arbeitgebende nicht widersprechen, sowie eine differenzierte Regelung für die Fälle in denen die Teil-AU als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt wird – Beginn, Ende und Abbruch einer Teil-AU. Außerdem bedürfe es Klarstellungen dafür, dass Versicherten für die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung ein anteiliges Arbeitsentgelt zu gewähren ist sowie, dass kein Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht. Zudem müsse eine Differenzierung zwischen Entgelt und Entgeltfortzahlung während der Teil-AU aufgenommen werden.
Hinzu kommt eine Verschiebung des Starts der Teil-AU – „Inkrafttreten wird auf 1.7.2028 verschoben.“
Dazu gehören beispielsweise psychische Erkrankungen wie depressive Episoden, Angststörungen oder Anpassungsstörungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems, insbesondere Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann, sowie onkologische Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann.
Der G-BA wird beauftragt, die Regelungen zur Feststellung und Ausgestaltung der Arbeitsunfähigkeit um die Teilarbeitsunfähigkeit zu ergänzen. Der G-BA wird ermächtigt, insbesondere zu den medizinischen Kriterien für das Vorliegen einer Teilarbeitsfähigkeit, zu den Anforderungen an die ärztliche Feststellung, den Dokumentations- und Nachweispflichten, auch im Hinblick auf das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren, sowie zu den Grundsätzen zur zeitlichen Begrenzung und Verlängerung der Teilarbeitsfähigkeit Festlegungen zu treffen. In diesem Zusammenhang sollten auch Festlegungen zur Notwendigkeit einer regelmäßigen ärztlichen Wiedervorstellung vorgesehen werden.