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PCR-Tests: Apotheken sollen priorisieren

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Berlin -

Wer einen positiven Schnelltest erhält, hat Anspruch auf einen PCR-Test. Die Labore sind jedoch an ihren Kapazitätsgrenzen – und sollen durch eine Priorisierung am Entnahmeort entlastet werden.

Angesichts knapper PCR-Testkapazitäten und aufgrund einer drastischen Zunahme des Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante sollen PCR-Tests zukünftig priorisiert werden. Ein Entwurf für die Novellierung der Testverordnung (TestV) sieht vor, dass Proben von Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie den jeweiligen ambulanten Diensten priorisiert analysiert werden. Bereits am Ort der Probenentnahme müsste dementsprechend dokumentiert werden, ob die getestete Person Anspruch auf Priorisierung hat – gegenüber der Apotheke oder dem Testzentrum müsste nachgewiesen werden, dass die getestete Person den genannten Berufsfeldern angehört.

„Aufgrund der insbesondere aktuell extremen Auftragsmengen für PCR‐ Diagnostik, verbunden mit dem auch in den medizinischen Laboren hohen Risiko des weiteren Personalausfalls sowie dem sehr signifikanten Zeitdruck, die PCR‐Ergebnisse so schnell wie möglich befunden zu können, ist jegliche Arbeit des Sortierens, Interpretierens, nachträglichen Aufklärens nicht zu leisten und würde eher zu weiteren Verzögerungen als zu priorisierter Beschleunigung führen“, hatte im Vorfeld der Verein der akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) gewarnt.

Um den Testzentren und Apotheken die Arbeit zu erleichtern, soll der OEGD-Begleitschein um ein entsprechendes Feld ergänzt werden. Hier sollen Apotheker:innen und PTA einfach ankreuzen können, ob die Probe priorisiert behandelt werden soll oder nicht. Der Grund – ob nun medizinisch oder beruflich indiziert – muss nicht angegeben werden. Wichtig: Sowohl der Begleitschein als auch das Probenmaterial sollen gekennzeichnet werden. Im Labor selbst werden die Dokumente von der eigentlichen Probe getrennt.

Bislang können folgende Testanlässe auf dem Laborauftrag angekreuzt werden:

  • § 2 TestV Kontaktperson, Corona-Warn-App (CWA)
  • § 3 TestV Ausbruchsgeschehen
  • § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TestV Verhütung der Verbreitung
  • Bestätigungs-PCR (nach einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Pooling-Test) nach § 4b Satz 1 TestV
  • Varianten-PCR nach § 4b Satz 2 TestV

Medizinische Indikationen nicht vergessen

Weiterhin priorisiert werden sollten Proben von Personen, die bereits Symptome zeigen: Der ALM betont, dass medizinische Indikationen zur PCR-Durchführung weiterhin höchste Priorität haben sollten. Dazu gehören neben Personen auf der Intensivstation beispielsweise auch Organtransplantierte oder Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf. Insofern müsste der Entwurf so ergänzt werden, dass sich „die priorisierte Bearbeitung auf die Fälle der Testungen im Rahmen der Beendigung einer Isolierung für Beschäftigte mit direktem Patientenkontakt beschränkt und dass ungeachtet dessen die genannten medizinischen Indikationen weiterhin absoluten Vorrang haben“.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sagte: „Wir brauchen gute Test-Regeln, dass wir die PCR-Tests in der Regel für diejenigen verwenden, wo wir ganz sicher sein müssen, die sind entweder krank oder die sind wieder gesund. Dafür kommt die Verordnung am Wochenende“. Beschäftigte in sensiblen Gesundheitseinrichtungen sollen dann etwa bevorzugt zum Zuge kommen. Die Beschlussvorlage soll laut Lauterbach bei der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am Montag beschlossen werden.

„Ganz klar ist, dass hier die Krankenhausbeschäftigten, die Pflegebeschäftigten, die Menschen der Eingliederungshilfe, der Behindertenpflege, dass die besonders berücksichtigt werden müssen“, sagte Lauterbach in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“. Insbesondere müsse zudem sichergestellt werden, dass diejenigen, die aus Isolation zurückkehren, nicht mehr ansteckend seien.

Laut Begründung zum Verordnungsentwurf ist es angesichts knapper Kapazitäten und drastisch zunehmender Infektionen notwendig, dass „eine vorrangige Befundung von Probenmaterial von Beschäftigten mit Kontakt zu besonders vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird“.

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