Bei einer Postabfertigung haben Beamte des Zollamts Lohne in Oldenburg, kürzlich einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz festgestellt. In einem Paket befand sich anstatt des angegebenen Haarpflegemittels, eine große Menge Arzneimittel, die geschmuggelt werden sollte.
Bei einem Paket aus Indien stellten Zollbeamte Anfang August Ungereimtheiten fest. Vom Absender wurde in der Zollanmeldung angegeben, dass sich Haarpflegemittel in dem Päckchen befinden sollten, schildern die Beamten. „Jedoch kamen bei der Überprüfung des Paketinhalts eine große Menge an Arzneimittel zum Vorschein“, heißt es in einer Mitteilung. Das Zollamt Lohne informierte daraufhin umgehend die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde über die Einfuhr.
„In dem folgenden Prüfverfahren stellte diese einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz fest und erklärte die Medikamente für nicht einfuhrfähig“, so die Beamten. Die Arzneimittelbehörde habe die Sicherstellung der Arzneimittel angeordnet. Der Vorgang wurde zwecks ahndungsrechtlicher Konsequenzen des Einführers an die Arzneimittelbehörde abgegeben.
Anhand der Präparate, die auf dem Foto zu erkennen sind, lässt sich vermuten, dass es sich um ein typisches Paket aus dem Doping- und Bodybuilding-Bereich handelt.
In Deutschland unterliegt der Verkehr mit Arzneimitteln den strengen Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). „Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen“, erklären die Beamten.
Und weiter: „Hierbei ist zu beachten, dass Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen.“
Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten beziehungsweise verkauft werde, komme es dabei nicht an. „Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen“, so die Beamten.
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