Letzter Kampf um „OTC-Freiwahl“ | APOTHEKE ADHOC
Bundesverwaltungsgericht

Letzter Kampf um „OTC-Freiwahl“

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Berlin -

Pick-up, Visavia, „Zur Rose“: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in den vergangenen Jahren viele für die Apotheken wichtige Urteile gefällt. Heute geht es wieder um eine Grundsatzfrage: Ein Apotheker aus dem nordrhein-westfälischen Düren kämpft in Leipzig um die Selbstbedienung in seiner Apotheke. Er will OTC-Arzneimittel in der Freiwahl anbieten und wendet sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Aufsichtsbehörden. In den Vorinstanzen hatte der Apotheker jeweils verloren.

Der Apotheker sieht sich durch das Selbstbedienungsverbot in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Seit der Zulassung des Versandhandels gebe es keinen Grund mehr dafür, die Selbstbedienung für apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel zu verbieten.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die entsprechenden Regelungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bestätigt. Das Selbstbedienungsverbot diene der Arzneimittelsicherheit und belaste den Kläger nicht übermäßig. Der ungehinderte Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel begründe die Gefahr, dass der Apotheker seinen Beratungspflichten nicht hinreichend nachkommen könne, so das OVG in Münster.

Die Richter hatten eine Revision in der Sache nicht zugelassen. Dagegen hatte der Apotheker einen Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingereicht. Die Leipziger Richter gaben dem statt: Schließlich sei die Frage der Selbstbedienung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Verhandlung beginnt um 11 Uhr.

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