Apotheken dürfen weiter impfen

Entwurf: Übergangslösung für Corona-Impfungen

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) überführt die Regelungen aus der Impfverordnung (ImpfVO) erst einmal ins Sozialgesetzbuch (SGB V). Über Änderungsanträge zum Gaspreisbremsengesetz werden „Übergangsregelungen zur Vergütung für die Abgabe von Covid-19-Impfstoffen und antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19“ eingeführt. Die Apotheken sollen dauerhaft gegen Covid-19 impfen dürfen.

Covid-Impfstoffe

In den §§ 419 und 420 ist die Vergütung nach dem Auslaufen der ImpfVO geregelt: Apotheken erhalten demnach auch im gesamten kommenden Jahr für die Abgabe der vom Bund beschafften Impfstoffe je Durchstechflasche einen Betrag von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Das gilt auch für Impfstoff, den sie selbst verabreichen.

Der Großhandel erhält ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin eine Vergütung von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von Impfbesteck und -zubehör gibt es bis zum 7. April 2023 zusätzlich 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche – danach sollen die Impfungen in die Regelversorgung überführt werden. Auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) müssen die Großhändler „zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe“ Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu Beständen mitteilen.

Für das Ausstellen von Impfzertifikaten können die Apotheken weiter 6 Euro abrechnen; für die Nachtragung im Impfausweis 2 Euro. Wie bisher sind die Beträge spätestens nach drei Monaten abzurechnen. Das Procedere über die Rechenzentren und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bleibt ebenfalls unverändert.

Covid-Medikamente

Für die Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel können die Apotheken 30 Euro und die Großhändler 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung abrechnen; bei Lieferung an die Ärzte sinkt der Betrag für die Apotheken auf 15 Euro, bei Auslierung über den Botendienst steigt er um 8 Euro je Lieferung.

Corona-Impfungen in der Apotheke

Ein zweiter Änderungsantrag soll die Grundlagen für die Verstetigung der Corona-Impfungen in Apotheken schaffen; hier werden entsprechende Vorgaben in Infektionsschutzgesetz (IfSG), SGB V, Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgenommen. „Durch die Änderungen werden zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten Apothekerinnen und Apotheker dauerhaft auch zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 berechtigt, soweit sie erfolgreich ärztlich geschult sind und sie für eine öffentliche Apotheke Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 durchführen. Die Berechtigung umfasst die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Damit wird ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für die Bevölkerung zu dieser Schutz-impfung dauerhaft ermöglicht.“

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