Ausgabe von FFP2-Masken

Die Verordnung ist da

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Berlin -

Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) wurden soeben im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – und tritt damit, wie vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) angekündigt rückwirkend mit dem heutigen Tag in Kraft.

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2, so der vollständige Titel, regelt die Abgabe von FFP2-Masken an Risikopatienten. Wie bereits angekündigt, werden für Dezember 491,4 Millionen Euro in den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) eingezahlt; dieser übernimmt die Verteilung an die Apotheken auf Grundlage der für das dritte Quartal gemeldeten Rx-Packungszahlen. Ab Januar können die Apotheken 6 Euro je Maske abrechnen.

Berechtigt sind alle Personen ab 60 Jahren. Das soll durch die Vorlage eines Personalausweises belegt werden. Auch Personen mit bestimmten Vorerkrankungen haben einen Anspruch:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Herzinsuffizienz
  • chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
  • Demenz oder Schlaganfall
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
  • Trisomie 21
  • Risikoschwangerschaft

Sie sollen eine „Eigenerklärung“ abgeben. Wörtlich heißt es dazu, die Abgabe erfolge, „sofern die anspruchsberechtigte Person das Vorliegen der Erkrankung oder des Risikofaktors durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darlegt; dies kann auch durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen“.

Personen, die nicht selbst in die Apotheke gehen können, dürfen Angehörige und andere Personen mit einer Vollmacht ausstatten, um die Masken abzuholen: „Um vulnerablen Personen die Abholung der Schutzmasken zu erleichtern, kann die Abgabe der Schutzmasken auch gegen Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen, wenn die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt ist oder zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt wird“, so die Verordnung.

Sofern keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, ist die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt. „Die Schutzwirkung der Schutzmasken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Bei jeder Abgabe von Schutzmasken ist eine Anleitung des Herstellers der Schutzmaske beizufügen.“ Bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung von der zuständigen Überwachungsbehörde als verkehrsfähig eingestuft wurden, ist den Kunden auf Verlangen die Bestätigung auszuhändigen.

Ab Januar dürfen Apotheken die Masken nur noch abgeben, wenn der Kunde einen entsprechenden Coupon vorweisen kann. Die Krankenkassen sollen ihren Versicherten fälschungssichere Bescheinigungen ausstellen. Dann gibt es zweimal sechs Masken – die erste Tranche im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar, die zweite im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. April. Auch Versandapotheken aus dem Ausland dürfen diese Coupons einlösen und die Masken abrechnen.

Die Versicherten müssen jeweils eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro leisten. Dies soll laut Verordnung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen. Die Eigenbeteiligung stellt keine Zuzahlung dar und ist auf die Belastungsgrenze nicht anzurechnen.

Die Abrechnung erfolgt über das jeweilige Rechenzentrum – ohne Angaben zur jeweiligen Person. Vielmehr erstellen die Apotheken einen Sammelbeleg, aus dem sich die Gesamtanzahl der abgegebenen Masken, die Höhe der eingenommenen Eigenbeteiligung und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. Der eingelöste Gutschein muss mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person versehen und bis Ende 2024 aufbewahrt werden.

Damit der Anspruch zügig umgesetzt werden kann, sollen die Schutzmasken zunächst nur durch inländische Apotheken „im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden“, heißt es in der Verordnung. Anders sieht es ab Januar aus, wenn die Versicherten von ihrer Krankenkasse Coupons erhalten, die sie in der Apotheke einlösen können: Dann können die Schutzmasken „auch durch Versandapotheken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgegeben und abgerechnet werden“.

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