Lieferanten, Abverkaufsdaten und Warenlager

BKK-Dachverband will Apotheken kontrollieren

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Berlin -

Im Kampf gegen Engpässe bringen pauschale Preisaufschläge nichts, so die Meinung des BKK-Dachverbands. Zielführender wäre es, die Abverkäufe und Vorratshaltung der Apotheken schärfer zu kontrollieren.

Den geplanten Aufschlag von 50 Cent lehnen die Betriebskrankenkassen strikt und entschieden ab. „Mit der Vergütung für Arzneimittel sind alle Aufwände abgegolten. Eine weitere Honorierung käme einer doppelten Vergütung gleich“, heißt es in der Stellungnahme zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG).

Auch die erleichterten Abgaberegelungen seien entbehrlich, da der Rahmenvertrag „ohnehin für Apotheken in allen Fallkonstellationen ausreichend Flexibilität vorsieht“. Es reiche zudem nicht, auf nicht vorrätige Arzneimittel abzustellen: „Die Bevorratung hat die Apotheke selber in der Hand. Jede Apotheke nutzt mindestens einen Großhandel, über den Arzneimittel beschafft werden können. Wichtig ist daher die Vorgabe, dass das Arzneimittel nicht verfügbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Zeit vom Großhandel oder dem Arzneimittelhersteller nicht beschafft werden kann.“

Bessere Bevorratung

Gar nicht nötig seien Lockerungen, wenn eine ergänzende Verpflichtung zur besseren Bevorratung auch bei Großhändlern und Apotheken vorgesehen würde. Der „nunmehr dauerhaft etablierte Botendienst der Apotheken“ habe dazu beigetragen, dass die Bevorratung auf den Großhandel verlagert werde, der die Lagerhaltung für Apotheken übernehme. „Daher sollten regelmäßige Prüfungen (inkl. Sanktionen bei Nichteinhaltung) vorgesehen werden. Eine bessere Vorratshaltung macht zudem erleichterte Abgaberegelungen und den Botendienst für Arzneimittel entbehrlich.“

Mindestens zwei Lieferanten

Noch ein Problem aus Sicht der Kassen: Apotheken könnten frei bestimmen, welchen und wie viele Großhändler sie beauftragen. „Wählen sie nur einen, der zudem kein Vollsortimenter ist, kann der Eindruck einer schlechteren Lieferfähigkeit entstehen. Das liegt dann aber an den Bestellkonditionen und Bestellorganisationen der einzelnen Apotheke, und nicht daran, dass die Arzneimittel tatsächlich nicht verfügbar wären. Apotheken sollten daher verpflichtet werden, mindestens einen Vollsortimenter als Großhandel zu nutzen und mindestens einen zweiten als ‚Back-Up‘.“

Abverkaufs- und Lagerdaten

Die vorgesehenen sanktionsbewehrten Auskunftspflichten der Arzneimittelhersteller über die Bezugsquellen der Wirkstoffe sind aus Sicht des BKK-Verbands ein wichtiger Schritt. „Allerdings lässt sich für die GKV nicht nachvollziehen, welche Packungen nach Deutschland geliefert und von Apotheken abgegeben werden.“ Damit ließen sich Ausschreibungskriterien leicht umgehen: „Arzneimittelhersteller, die vermeintlich in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft produzieren und damit in den Ausschreibungen begünstigt werden, können dennoch Ware aus ihren anderen Produktionsstätten in einem Drittstaat liefern. Eine Nachverfolgung ist nicht möglich.“

Daher sollten auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht nur Hersteller und Großhändler „zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder bestehen-den versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels“ Daten zu verfügbaren Beständen, zur Produktion und zur Absatzmenge liefern. „Apotheken übermitteln Apothekeneinkaufs- und -verkaufsdaten“, so die gewünschte Ergänzung der Betriebskrankenkassen. So könne schnell nachvollzogen werden, an welcher Stelle ein Engpass bestehe. „Es würde deutlich, ob es sich tatsächlich um einen Produktionsengpass oder um eine nicht optimale Bevorratung handelt. Eventuell löst bereits eine Umverteilung im Markt einen vermeintlichen Engpass.“

Noch besser wäre es, wenn bereits alle Daten aller Akteure im Voraus ohne explizite Aufforderung des BfArM verpflichtend gemeldet werden, um frühzeitig Maßnahmen ergreifen zu können.

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