Versandhandel

Kammer: Beratungs-Bus ist nicht zulässig

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Berlin -

Pharmazeutische Beratung aus dem Bus: Geht es nach Michael Grintz, Chef der Bienen-Apotheken in München, wird ab November in ländlichen Regionen ein Beratungsmobil zu den Kunden fahren. Rechtlich sieht sich der Apotheker mit seinem Angebot auf der sicheren Seite. Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hält das Konzept dagegen für problematisch.

In dem Beratungs-Bus sollen laut Grintz weder Arzneimittel abgegeben noch Rezepte eingesammelt werden. Bestellen Kunden über seinen Versandhandel Medikamente, sollen sie den mobilen Service nachfragen und einen Termin ausmachen können. Verordnungen sollen gegebenenfalls an die Apotheke in München geschickt werden.

Die Kammer sieht für den Beratungs-Bus dagegen keine rechtliche Grundlage. Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Information und Beratung über Arzneimittel als pharmazeutische Tätigkeit definiert. „Die pharmazeutische Beratung ist eine Kernkompetenz und muss grundsätzlich aus den Betriebsräumen heraus stattfinden“, sagt BLAK-Justiziar Klaus Laskowski.

Die einzige Ausnahme ergebe sich laut ApBetrO für die Beratung bei der Auslieferung, die in diesem Fall aber wegen der Regelmäßigkeit und des fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs mit der Abgabe nicht greife.

Das Hauptgeschäft eines Apothekers muss demnach in genehmigten Räumen stattfinden. Diese Regelung habe den Hintergrund, dass der Betrieb einer Apotheke kontrolliert werden können müsse, sagt Laskowski. Dazu gehöre auch die Beratung. „Wenn ein Apotheker regelhaft seine Beratungspflicht aus einem Bus heraus erbringt, kann man ihn nicht überprüfen.“ Grintz könne ein Problem mit seiner Apothekenaufsicht bekommen.

Die Verknüpfung zwischen Beratung und den Betriebsräumen wurde bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) behandelt. Die Versandapotheke Vitalsana hatte in Deutschland ein Call-Center betrieben. Den Karlsruher Richtern zufolge ist die Ausübung der Beratung aus nicht genehmigten Betriebsräumen heraus unzulässig. Dabei handele es sich um „pharmazeutisch relevante Tätigkeiten“, die über die ApBetrO geregelt seien.

Vitalsana wurde die Beratung hierzulande untersagt. Allerdings wurde die Frage noch nicht abschließend entschieden, weil die entsprechenden Anträge vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) zunächst konkretisiert werden müssen.

Laut Kammer trifft diese Entscheidung auch auf das Modell des Bienen-Apothekers zu. „Die Marschroute des BGH war dabei sehr deutlich“, sagt Laskowski. Der BGH habe nahegelegt, dass die Beratung an die genehmigten Betriebsräume gekoppelt sein müsse. Dies gelte auch für Apotheken in Deutschland.

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