Seit Ende April herrscht in Bayerns Apotheken Maskenpflicht – und zwar vor und hinter dem HV, trotz Plexiglas und Visier. Nun wurden auch im Freistaat Erleichterungen eingeführt, die auch das Apothekenpersonal „aufatmen“ lassen.
Die Maskenpflicht gilt für alle Ladengeschäfte – Handels- und Dienstleistungsbetriebe – und somit auch für Apotheken. Gemäß der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) gelten seit dem 22. Juni Ausnahmen von der Maskenpflicht: Personal, Kunden und Begleitpersonen müssen zwar Mund und Nase bedecken – unter bestimmten Voraussetzungen können Angestellte jedoch von der Maskenpflicht befreit werden.
„Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal“, heißt es in der 6. BayIfSMV. Damit zieht Bayern nach, in anderen Bundesländern galten entsprechende Schutzmaßnahmen von vornherein als ausreichend.
Treten Apothekenmitarbeiter jedoch hinter dem Plexiglas hervor, besteht Maskenpflicht – Mund und Nase müssen bedeckt werden. Dazu teilt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) mit: „Wird dieser geschützte Bereich – zum Beispiel für die Beratung in der Freiwahl – verlassen, greift nach dem Wortlaut wieder die Maskenpflicht.“
In kundenfernen Bereichen von Handels- und Dienstleistungsbetrieben könne auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, so das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP). Dies ist der Fall, wenn die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen sichergestellt ist. Laut BLAK ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, „dass in Backoffice-Bereichen von Apotheken – in denen ein Kundenkontakt ausgeschlossen ist – eine Mund-Nasen-Bedeckung durch das Personal nicht getragen werden muss“.
Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Backoffice aus anderen Gründen – beispielsweise des Arbeitsschutzes – angezeigt ist, sei eine davon unabhängige Frage, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Apothekeninhaber unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Apothekenbetriebs vor Ort zu beurteilen sei.
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