Keine „Empfehlungen“ durch Kassen

Abda fordert Daten-Pauschale

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Berlin -

Die Abda will die Informationen, die beim Nacht- und Notdienstfonds (NNF) zusammenlaufen, für Auswertungen nutzbar machen. Auf keinen Fall sollen aber Informationen zu einzelnen Apotheken preisgegeben werden, heißt es in einer Stellungnahme zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Schon gar nicht sollen die Kassen auf der Grundlage ihrer Daten gegenüber ihren Versicherten Empfehlungen aussprechen dürfen. Und außerdem soll es Geld geben.

Grundsätzlich unterstütze man das Anliegen, durch eine verbesserte Nutzung von Daten die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung zu steigern. Als Standesorganisation trete man aber auch für ein sehr hohes Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit ein. Denn nur wenn Patientinnen und Patienten weiterhin Vertrauen in die Heilberufe und den Umgang mit den Daten haben könnten, seien die erhofften Erfolge zu erwarten.

Zweifelhafte Empfehlungen

Dass also etwa die Kranken- und Pflegekassen Daten auswerten können, um ihre Versicherten individuell ansprechen zu können, lehnt die Abda als „schwerwiegenden Eingriff in das persönliche Beratungsverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und den Leistungserbringern“ strikt ab. „Die bei den Krankenkassen vorhandenen Datenbestände, welche ausgewertet werden sollen, sind weder vollständig noch aktuell.“ Die vorgesehenen „unverbindlichen Empfehlungen“ würden zu Verunsicherung bei den Versicherten und unnötigem Mehraufwand bei den Leistungserbringern führen. „Die pauschale Behauptung im Gesetzestext, die Therapiefreiheit werde nicht berührt, trifft daher nicht zu. Auch hinsichtlich der Qualität der Empfehlungen und möglicher Leistungssteuerungen bestehen erhebliche Zweifel.“

Wenn andererseits die Leistungserbringer die Daten erfassen, verarbeiten und weiterleiten sollen, sei dies mit erheblichen Kosten verbunden. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte zwar bei seinem Pressetermin zum E-Rezept noch einmal versichert, dass nur die allerwichtigsten Daten noch nachgetragen werden sollen. Doch auch im laufenden Betrieb sieht die Abda erheblichen Aufwand. „Dem steht ein hoher, teils auch wirtschaftlicher, Nutzen und Wert der entsprechenden Auswertungen gegenüber, der bei den die Daten nutzenden Stellen entsteht. Es ist deshalb zwingend dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der datenerfassenden und -weiterleitenden Stellen, wie zum Beispiel den Leistungserbringern in der GKV, angemessen honoriert werden.“

Kein Rückschluss auf Apotheken

Vor diesem Hintergrund ist die Abda auch bereit, die beim NNF gesammelten Daten über die Gesamtzahl der im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zugänglich zu machen. Nach § 19 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) sei dies derzeit nicht möglich. „Entsprechend der mit dem GDNG verfolgten Zielrichtung, vorhandene Datenbestände unter strengen Schutzvorkehrungen zu dem Gemeinwohl dienenden Zwecken nutzbar zu machen, halten wir eine entsprechende Anpassung der Rechtslage auch im Apothekengesetz für sinnvoll. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass durch derartige Auswertungen sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Apotheken, die gesetzlich zur Datenübermittlung an den Notdienstfonds verpflichtet sind, nicht beeinträchtigt werden dürfen.“ Dies könne am besten dadurch geregelt werden, dass ausschließlich eine aggregierte und keine Rückschlüsse auf einzelne Apotheken zulassende Auswertung gestattet werde.

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