Befristung des Zwangsrabatts

Abda: Abschlag nur für 2027!

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Berlin -

Die Abda fordert in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsanträgen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) eine ausdrückliche Befristung des erhöhten Apothekenabschlags. 

Die Anhebung des Kassenabschlags auf 2,07 Euro stelle eine erhebliche zusätzliche Belastung der Apotheken dar und dürfe nicht dauerhaft fortgeschrieben werden. „Sie sollte daher auf das Jahr 2027 begrenzt und der Abschlag zum 1. Januar 2028 wieder auf 1,77 Euro abgesenkt werden.“

Die mit dem BStabG verabschiedete Erhöhung des Apothekenabschlags wurde mit dem Ziel begründet, kurzfristig zur Stabilisierung der GKV-Finanzen beizutragen. „Eine dauerhafte Mehrbelastung der Apotheken ist angesichts ihrer unverändert angespannten wirtschaftlichen Situation und ihrer zentralen Bedeutung für die flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht gerechtfertigt.“

Dies stehe auch in einem deutlichen Widerspruch zur nach 13 Jahren erstmals erfolgten Erhöhung des Apothekenfixums: „Die nur unzureichende und zudem zweistufige Anhebung wird durch den erhöhten Apothekenabschlag teilweise wieder aufgezehrt.“

Unter Berücksichtigung der anstehenden Mindestlohnerhöhung sei daher für 2027 mit einem weiteren Rückgang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Apotheken zu rechnen. Auch die künftige Anpassung des Apothekenfixums auf dem Verhandlungsweg zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband stehe für die Jahre 2027 bis 2029 unter der Prämisse, dass bei der Steigerungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV je Mitglied ein Abzug von einem Prozentpunkt vorgesehen ist. „Wird parallel der erhöhte Apothekenabschlag dauerhaft fortgeführt, führt dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung der Apotheken.“

Eine Rückführung auf 1,77 Euro zum 1. Januar 2028 schaffe Rechts- und Planungssicherheit und verhindere, dass aus einer finanzpolitisch begründeten Sonderbelastung eine dauerhafte Kürzung der Apothekenvergütung werde.

Abschlag bei Hilfsmitteln

Ebenfalls kritisch gesehen wird der für 2027 und 2028 vorgesehene pauschale dreiprozentige Abschlag bei Hilfsmitteln. Dabei werde nicht an konkret nachgewiesene Wirtschaftlichkeitsreserven einzelner Versorgungen angeknüpft, stattdessen werde die vertraglich vereinbarte Vergütung pauschal gemindert. Die Umsetzung dieser Maßnahme sei problematisch. „Wenn Krankenkassen den Abschlag pauschal auf Rechnungsebene kürzen, ohne dass hierfür eine rechtssichere und bundesweit einheitliche Umsetzungslogik besteht, wird Bürokratie nicht vermieden, sondern in Form von Prüfaufwand, Fehlerquellen und Retaxationsrisiken auf die Leistungserbringer verlagert.“

Hinzu kämen die geplanten Ausschreibungen, die laut Abda dazu führen, dass Versorgungsaufträge auf wenige Anbieter konzentriert werden und regionale Leistungserbringer ganze Versorgungsbereiche verlieren. „Für Apotheken kann dies bedeuten, dass sich die Vorhaltung von Fachwissen, Personal, Lagerbeständen und eingespielten Versorgungsprozessen wirtschaftlich nicht mehr trägt.“

Dies sei nicht beliebig reversibel, denn die Kapazitäten stünden nicht automatisch wieder zur Verfügung, wenn sich Versorgungsbedarfe verändern oder einzelne Vertragspartner ausfielen. „Das schwächt nicht nur die wohnortnahe Versorgung, sondern auch die Widerstandsfähigkeit des Versorgungssystems insgesamt. Dies gilt in besonderem Maße für ländliche und strukturschwache Regionen. Dort gehören Apotheken häufig zu den wenigen niedrigschwellig erreichbaren Leistungserbringern. Ziehen sie sich aus einzelnen Hilfsmittelversorgungen zurück, können längere Wege, geringere Wahlmöglichkeiten und Versorgungslücken die Folge sein. Aus einer kurzfristigen Einsparung kann so ein dauerhafter Strukturverlust werden.“

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