Bundessozialgericht

Monapax nicht auf Rezept

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Berlin -

Die Klosterfrau-Tochter Cassela-med musste am Mittwoch vor dem Bundessozialgericht (BSG) eine Niederlage hinnehmen: Die Richter entschieden, dass der Ausschluss des homöopathischen Antitussivums Monapax aus der Verordnungsfähigkeit rechtens ist und gaben damit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) recht.

 

Laut Arzneimittel-Richtlinie können fixe Kombinationen von Antitussiva nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Cassela-med hatte gegen diesen Ausschluss geklagt und im Frühjahr 2010 zunächst Erfolg gehabt: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte in dem Ausschluss einen Verstoß gegen das Gebot der therapeutischen Vielfalt gesehen. Eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise berücksichtige nicht die besondere Therapierichtung homöpathischer Arzneimittel. Zudem widerspreche der Ausschluss auch der Zulassung.

Der G-BA war daraufhin vor das BSG gezogen, um rechtliche Klarheit bei Homöopathika und Anthroposophika zu erhalten: Homöopathische Arzneimittel könnten sich nicht grundsätzlich der Bewertung entziehen. Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus.

Bereits im Mai hatte das BSG beim Einsatz des Mistelpräparats Helixor in der Krebstherapie die Einschätzung des G-BA bestätigt, nach der Helixor nicht zur Verbesserung der Lebensqualität erstattet werden darf.

Darüber hinaus ist ein Verfahren zu Phlogenzym beim BSG anhängig. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Klage auf Erstattung abgewiesen und eine Revision ausgeschlossen. Die Patientin hatte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingereicht.

 

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