Kind fällt von Liege – Impfschaden? Deniz Cicek-Görkem, 25.05.2018 11:25 Uhr
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Kausalität erforderlich: Fälle am Sozialgericht (SG) Koblenz zeigen, dass das entscheidende Kriterium für die Anerkennung der Impfschäden Schäden allein die hohe Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs ist. Foto: CDC/James Gathany
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Impfschäden und andere Argumente hört man von Impfgegnern immer wieder... Grafik: APOTHEKE ADHOC
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Berlin - Obwohl der Nutzen von Impfstoffen das potenzielle Risiko überwiegt, kann die Immunisierung in sehr seltenen Fällen lebenslängliche Folgen für die Betroffenen haben. Immer wieder beschäftigen sich deshalb auch Gerichte mit dem Thema und entscheiden im Einzelfall, ob tatsächlich ein Impfschaden vorliegt oder nicht. Zwei aktuelle Fälle bei der vierten Kammer am Sozialgericht (SG) Koblenz zeigen, dass das entscheidende Kriterium für die Anerkennung der Schäden allein die hohe Wahrscheinlichkeit einer Kausalität ist.
Die Koblenzer Richter beschäftigten sich vor kurzem mit der Klage einer im Jahr 1997 geborene jungen Frau, die im Jahr 2009 durch ihren behandelnden Arzt mit Pandemrix (GSK) geimpft wurde. Der Impfstoff wurde damals im Rahmen einer Impfkampagne gegen Schweinegrippe (H1N1-Virus) verabreicht. Nach rund fünf Jahren wurde die damals 15-Jährige stationär aufgenommen, Ärzte diagnostizierten Narkolepsie (Schlafkrankheit) ohne Kataplexie (Tonusverlust ohne Bewusstseinstrübung). Sie beantragte kurze Zeit später die Gewährung von Versorgungsleistungen für Impfgeschädigte gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie führte vor Gericht an, dass sie fünf bis sechs Monate nach der Impfung immer wieder mit einer exzessive Tagesschläfrigkeit zu kämpfen hatte, wobei auch die schulischen Leistungen darunter gelitten hätten. Ihrer Ansicht nach ist die Krankheit eine Folge der Impfung und auch ein ärztlicher Gutachter bestätigte dies später.
Sie erklärte gegenüber den Richtern, dass es innerhalb der Inkubationszeit zu unüblichen Impfreaktionen gekommen sei. Die Klägerin legte Publikationen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) aus dem Jahr 2012 und 2014 vor, die eine Spannweite von bis zu 778 beziehungsweise 1127 Tagen des Auftretens der ersten Symptome aufzeigte. Das Auftreten der ersten Symptome nach etwa fünf bis sechs Monate liege daher im kausalen Zeitfenster, so ihre Begründung. Und auch der Sachverständige habe angegeben, dass dieser Zeitraum nicht ungewöhnlich sei. So sahen es auch die Richter, die diese und eine weitere Studien des PEI als Beweis akzeptierten. Sie erkannten deshalb die Narkolepsie als Impfschaden an und sprachen der Klägerin eine Gewährung von Versorgung nach Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Richter argumentierten damit, dass zur Anerkennung des Gesundheitsschadens im Folge der Impfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genüge. Die generelle Ursache der Narkolepsie sei zwar medizinisch ungeklärt, doch in solchen Fällen könne mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Impfschaden anerkannt werden. „Vorliegend kommen jedoch zu Gunsten der Klägerin die Grundsätze der Kannversorgung zur Anwendung“, so die Richter. Grund dafür sei das Vorliegen medizinisch ausreichender Erkenntnisse. Der Klägerin wurde ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 60 Prozent bescheinigt.
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