Räumpflicht

Herbstlaub: Fegen ist Pflicht

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Berlin -

Fallendes Laub kann nicht einfach liegen gelassen werden. Die Räumung der Gehwege kann für Apothekeninhaber zur Pflicht werden. Das Blattwerk wird zwar in der Regel von den Gemeinden entfernt. Allerdings übertragen manche Kommunen die Pflicht auf die Hauseigentümer, diese wiederum können sie an die Mieter abwälzen.

Herbstlaub ist bei einem Spaziergang sehr romantisch. Für Kunden und Passanten kann es vor der Apotheke zum Nervfaktor werden. Denn die Blätter können insbesondere bei Regen eine Gefahrensituation auslösen, weil der Untergrund rutschig wird. Bei einem Unfall können Schadensersatzforderungen auf die Verantwortlichen zukommen. Die Verkehrssicherungspflicht trägt laut dem Versicherungsanbieter Arag die Gemeinde.

Straßen und Gehwege müssen demnach gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Wird die Pflicht an die Grundstückseigentümer per Satzung weitergeben, überträgt der Hausbesitzer diese meist an die Mieter. Beim Abschluss des Mietvertrags sollten Räum- und Streudienste einschließlich des Laubfegens klar geregelt sein.

Übernimmt der Hausbesitzer die Pflicht, engagiert er meistens einen Dienstleister und überträgt die Kosten auf die Mieter. Ist sie im Mietvertrag nicht klar geregelt, kann der Vermieter sie nicht später auf seine Mieter abwälzen.

Bei den Uhrzeiten sollte sich der Räumdienst grundsätzlich nach den Winterdienstzeiten richten. Werktags sollte zwischen 7 und 20 Uhr Laub gefegt werden, am Wochenende ab 9 Uhr. Allerdings dürfen Passanten laut Arag gegen 7 Uhr morgens noch nicht damit rechnen, dass der Gehweg von Laub befreit ist. Das Unternehmen bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.

Zur Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen dem Versicherer zufolge eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung, andere sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes gefallene Blatt geräumt werden muss. Allerdings steige mit wachsender Laubmenge die Pflicht zur Beseitigung.

Nutzer von Laubbläsern müssen sich an andere Zeiten halten: In Wohngebieten ist der Betrieb der Geräte diese zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr erlaubt. Lärmarme Geräte mit EU-Umweltzeichen dürften in der regulären Räumzeit betrieben werden.

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