Porträt

Der umstrittene Arzt des „King of Pop“

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Patienten beschreiben Dr. Conrad Murray als warmherzig und fürsorglich. Als Kardiologe war der 57-Jährige bislang unbescholten. Jetzt ist der Mediziner aus Grenada angeklagt - wegen fahrlässiger Tötung seines berühmten Patienten Michael Jackson.

In Las Vegas war Jackson seinem späteren Leibarzt begegnet: Eines seiner Kinder war krank und brauchte medizinische Betreuung. Knapp drei Jahre danach war Murray nur noch für das körperliche Wohl des „King of Pop“ verantwortlich. Er bezog ein fürstliches Monatsgehalt von angeblich 150.000 Dollar, um den Sänger vor und während seiner letzten Tour, „This Is It“, fit zu halten.

Murray stammt von dem karibischen Inselstaat Grenada, wurde von den Großeltern aufgezogen und studierte in der amerikanischen Countrymusikmetropole Nashville. Er praktiziert seit gut 20 Jahren als Arzt. Vor Gericht stand Murray schon häufig, bisher allerdings fast immer wegen Steuerschulden und nicht gezahlter Alimente.

Murray ist in zweiter Ehe verheiratet, er hat US-Medien zufolge mehrere uneheliche Kinder. Er erklärte 2002 in Kalifornien seinen finanziellen Bankrott und wurde 2003 wegen Steuerschulden von 44.000 Dollar in Kalifornien und Arizona zur Rechenschaft gezogen.

Jetzt sitzt Murray auf der Anklagebank. Ihm wird die fahrlässige Tötung seines berühmten Patienten angelastet. Jackson starb am 25. Juni 2009 im Alter von 50 Jahren an Herzversagen. Auslöser war nach dem Befund der Gerichtsmediziner das von Murray gespritzte Narkosemittel Propofol. Seitdem darf der Kardiologe seine Patienten in den US-Bundesstaaten Kalifornien, Texas und Nevada, wo er je eine Praxis unterhält, nur noch unter Auflagen behandeln.

In der strafrechtlichen Klage am Superior Court von Los Angeles heißt es, dass der Mediziner seinen Patienten unbeobachtet ließ, nachdem er ihm Propofol gespritzt hatte. Demnach vergingen 82 Minuten, bis Murray nach erfolglosen Anstrengungen, Jackson wiederzubeleben, über den Notruf 911 um fremde Hilfe bat. Der Angeklagte bestreitet die Zeitangaben in der Klageschrift.

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