Approbation

BSG: Kein Arzt unter Aufsicht

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Ein Arzt, der nur unter Aufsicht eines anderen Arztes arbeiten darf, ist kein richtiger Arzt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem verschachtelten Verfahren um den Entzug der Kassenzulassung eines Mediziners entschieden. „Die eigenständige Versorgung von Patienten - auch in Notfällen - ist zentraler Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit“, heißt es in einem Beschluss vom 17. August.

Dem Arzt war die Zulassung entzogen worden, weil er in der Gemeinschaftspraxis mit seinem Bruder falsch abgerechnet haben soll. Zudem waren bei einer Durchsuchung seiner Wohnung Haschisch und Marihuana sowie die Betäubungsmittel Subutex und Dronabinol gefunden worden. Ein Test auf Cannabis-Produkte war ebenfalls positiv. Der Arzt hatte gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses geklagt.

Das BSG hat den Entzug der Zulassung jetzt in letzter Instanz bestätigt - allerdings mit einer ganz anderen Begründung: Die Richter ließen es offen, ob der Drogenkonsum als Begründung ausreicht. Vielmehr sei der Arzt zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht im Besitz einer Approbation gewesen. Diese sei aber Voraussetzung für eine vertragsärztliche Tätigkeit.

Das BSG verweist auf eine Entscheidung im parallel laufenden berufsrechtlichen Verfahren: Das Verwaltungsgericht in Saarbrücken hatte den Entzug der Approbation nur unter Auflagen aufgeschoben. Demnach durfte der Arzt seiner Tätigkeit bis zu einer endgültigen Klärung nachgehen, solange er zusammen mit einem approbierten Arzt arbeitete. Im Berufungsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes diese Maßnahme noch verschärft: Der verantwortliche Arzt müsse jederzeit bei der Behandlung hinzugezogen werden können.

Aus Sicht des BSG kann man einen praktizierenden Arzt aber nicht unter die Obhut eines anderen stellen: Die Tätigkeit in „freier Praxis“ beinhaltet den Richtern zufolge neben der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit auch eine ausreichende Handlungsfreiheit. Obwohl der Arzt seine Approbation seit 2009 wieder hat, bleibt ihm nach dem BSG-Beschluss die Kassenzulassung entzogen.

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