Sterilrezepturen

BGH entscheidet über Zyto-Rezepturen

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Rezeptur oder Zubereitung? Diese Frage wird morgen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Einem Zyto-Apotheker wird vorgeworfen, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht und bei der Abrechnung betrogen zu haben. Das Landgericht München hatte den Pharmazeuten im Juli vergangenen Jahres freigesprochen.

Der Apotheker hatte 2006 und 2007 Zytostatika-Lösungen auf der Basis von Gemzar (Gemcitabin) im Labor zubereitet. Dabei hatte er das Präparat „733Gemzar1000“ verwendet, ohne dass für das Fertigarzneimittel eine deutsche Zulassung vorlag. Der Apotheker soll beim Einkauf knapp 60.000 Euro gespart haben. Den Kassen ist laut Staatsanwaltschaft ein Schaden von rund 340.000 Euro entstanden.

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Herstellung von Zytostatika-Lösungen keine Zubereitung eines Fertigarzneimittels, sondern eine Rezepturanfertigung sei. Der Apotheker habe folglich keine in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittel auf den Markt gebracht. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Revision eingelegt.

 

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