Berlin - Seit einigen Jahren erst darf Cannabis auf Rezepten verordnet werden. Zwar steigen die Verordnungszahlen, doch Blüten, Extrakte & Co. gehören nur in wenigen Apotheken bisher zum Rezepturalltag. Tetrahydrocannabinol fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass viele Vorgaben beachtet werden müssen. Darüber hinaus dürfen auch nicht alle Ärzte Medizinalcannabis verschreiben. Auch beim Umgang mit den Substanzen muss einiges beachtet werden. Hier ein Überblick:
Wer darf wann verschreiben?
Generell darf jeder niedergelassene Arzt, unabhängig seiner Fachrichtung, Medizinalcannabis verschreiben. Ausgenommen sind Zahn- und Tierärzte. Humanmediziner dürfen auch unabhängig davon, ob sie eine Kassenzulassung besitzen oder nicht cannabishaltige Rezepturen verordnen. Zu Lasten der GKV kann das Rezept jedoch nur bei Vertrags- und Krankenhausärzten abgerechnet werden. Strenge Indikationsrichtlinien existieren aktuell nicht. Insofern der Arzt in der Therapie mit THC und CBD einen Behandlungserfolg vermutet, dürfen Cannabis-Rezepturen bei jeder schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Liegt dieser Fall vor und existieren keine anderen Therapieoptionen, so hat der Patient einen gesetzlichen Anspruch auf eine Cannabistherapie. So heißt es in § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung:
„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon […].“
Bei der Erstverordnung muss die Apotheke den Patienten darauf hinweisen, dass die Therapie von der Krankenkasse zunächst genehmigt werden muss. Für eine Antwort hat die jeweilige Kasse mitunter nur drei Tage Zeit. So heißt es zur Kostenübernahme weiter:
„Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet […] der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b […] ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.“
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