Widerrufsrecht in den AGB

Verbraucherzentrale mahnt Shop-Apotheke ab

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Berlin -

Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat die Shop-Apotheke abgemahnt. Denn der Versender hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch die Rückgabe von noch ungeöffneten Arzneimitteln ausgeschlossen. Eine Kundin musste das feststellen, als sie bestellte Medikamente zurückschicken wollte – und wandte sich an die Verbraucherzentrale. Vor Gericht ging der Fall nicht, Shop-Apotheke hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Ausgangspunkt war eine Frau aus Brandenburg, die bei Shop-Apotheke Tabletten bestellt hatte. Als sie die noch versiegelte und ungeöffnete Packung mit Tabletten zurücksenden wollte, verwies der Versender sie auf seine Verkaufsbedingungen, wonach das Widerrufsrecht bei Arzneimitteln ausgeschlossen war. Doch das war nicht zulässig. Die Frau wandte sich an die VZB. „Eine solche Beschränkung des Widerrufsrechts ist unzulässig“, erklärt VZB-Rechtsexpertin Dr. Katarzyna Guzenda. Verbraucher könnten Online-Bestellungen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Zwar gebe es Ausnahmen, etwa bei schnell verderblichen Waren oder Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelt geliefert werden. Doch das gilt dann nur, wenn der Verbraucher die Versiegelung entfernt hat – was hier nicht der Fall war. „Diese Ausnahmen sind sehr eng zu verstehen, was auch schon mehrere Gerichte bestätigt haben“, so Guzenda. Einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Medikamenten habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.Also wandte sich die Verbraucherzentrale an Shop-Apotheke – und stieß nach Guzendas Darstellung auf Verständnis. „Die Apotheke hat sich als kooperativ erwiesen, die Unterlassungserklärung unterzeichnet und ziemlich schnell ihre AGB angepasst“, erklärt Guzenda. „Die AGB sind jetzt gesetzeskonform. Wir mussten nicht vor Gericht ziehen, sondern sind mit der Apotheke im Guten auseinandergegangen.“

Anders an andere Versender profitieren Versandapotheken davon, dass kaum Ware zurückgeschickt wird. Bei Shop-Apotheke etwa liegt die Retourenquote bei 0,7 Prozent. Das Rückgaberecht bei Arzneimitteln ist im Versandhandel ein dauerhaftes Streitthema – neu entfacht mit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrichtlinie im Juni 2014. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind seitdem „Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“ sowie „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

Noch ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies auf den Versand von Arzneimitteln zutrifft. Andererseits stehen die Vorschriften von Apothekengesetz (ApoG), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) dem Wiederinverkehrbringen retournierter Ware entgegen. So hatte das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) in einem Verfahren um Apotal entschieden, dass ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig ist.

Das Kammergericht Berlin entschied vor einigen Jahren ähnlich: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte DocMorris abgemahnt und gefordert, dass bei jeder Bestellung die Telefonnummer des Kunden abgefragt wird und dieser über das Recht auf einen Rückruf informiert wird. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versandapotheke waren Medikamente vom Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.

Auch DocMorris hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rückgabe aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, da Arzneimittel dann nicht mehr verkauft werden könnten und entsorgt werden müssten. Doch die Richter schlossen sich der Auffassung des VZBV an, dass die Klausel in den AGB unwirksam ist.

Bei DocMorris hieß es wörtlich: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, u.a. nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

 

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