Irreführend und gefährlich

Shop Apotheke: Gutscheine bleiben verboten

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Berlin -

Shop Apotheke darf keine Gutscheine für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ausgeben. Das Landgericht Frankfurt (LG) bestätigte im Hauptsacheverfahren eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung, die IhreApotheken.de (iA.de) erwirkt hatte.

Seit einem Jahr befindet sich iA.de in Rechtstreitigkeiten mit Shop Apotheke. Auslöser war laut Plattform der sogenannte „Jauch-Rabatt“. Konkret ging es zuletzt einen 10-Euro-App-Gutschein ab einem Bestellwert von 59 Euro um einen 10-Euro-Gutschein für die erste Einlösung eines E-Rezepts per CardLink sowie einen 10-Prozent-Gutschein ab einem bestimmten Bestellwert bei erstmaliger Nutzung der App.

Jetzt hat das LG die einstweilige Verfügung bestätigt. Gutscheine, die für den Bezug von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden können, seien als produktbezogene Werbemaßnahme im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) anzusehen und damit unzulässig: Verbraucherinnen und Verbraucher könnten bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Rabatte unsachlich beeinflusst werden. Dies gelte auch, wenn der Gutschein das gesamte Sortiment umfasse. Würden Arzneimittel anderen angebotenen Verbrauchsprodukten gleichgestellt, könne dies zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da der ganz besondere Charakter dieser Arzneimittel verschleiert werde.

Gemeinschaftsrechtskonform sei die in § 7 HWG erlaubte Möglichkeit, Sofortrabatte zu gewähren, dahingehend einschränkend auszulegen, dass diejenigen Rabatte nicht erfasst werden, die auf Arzneimittel Anwendung finden. Auf die Frage, ob ein Verstoß gegen die Preisbindung nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliege, komme es daher nicht mehr an, so das LG.

Mit Blick auf den Erlass der Zuzahlung wurde festgestellt, dass die Aussicht auf Rabatte bei der Einlösung eines E-Rezepts irreführend sei. Denn viele Versicherte würden nichts erhalten, da sie von der Zuzahlung befreit seien oder zuzahlungsbefreite Arzneimittel verschrieben bekommen hätten. So bleibe letztlich unklar, in welchem Umfang eine Ersparnis zu erwarten ist. Auch bei der Formulierung „bis zu“ 10 Euro gehe man davon aus, „dass eine gewisse, nicht unerhebliche Ersparnis bei Inanspruchnahme des Angebots der Beklagten erzielt werden kann, was aber bei Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gerade nicht der Fall ist“.

„Wir begrüßen dieses Urteil, sind uns allerdings bewusst, dass dies nur ein Etappensieg darstellt“, betont Simon Bücher, Geschäftsführer iA.de. „Wir erwarten, dass Shop Apotheke wie schon in der Vergangenheit mit veränderten Rabattangeboten auf das Urteil reagieren wird. Auch dagegen werden wir vorgehen, soweit wir diese als rechtlich unzulässig einschätzen.“

Shop Apotheke hatte bereits reagiert und seinen Gutschein angepasst: „E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen“, hieß es zuletzt. Und wo keine Eigenbeteiligung erforderlich ist oder der Betrag bereits ausgereizt wurde, kann man ihn auch für mitbestellte Produkte nutzen – mit Ausnahme von OTC-Medikamenten.

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