dm scheitert in Österreich

Verfassungsgerichtshof bestätigt Apothekenpflicht

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Berlin -

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen in Österreich auch weiterhin nur in Apotheken bezogen werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigte die Apothekenpflicht und wies eine Klage der Drogeriekette dm ab. Ebenso bleibt das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung aufrecht.

Die Drogeriemarktkette hatte einen Individualantrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung eingebracht; dm wandte sich damit gegen Vorschriften, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung.

Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH den Antrag abgewiesen. Der Apothekenvorbehalt diene mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, so unter anderem dem Zweck, eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen. Dazu komme, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterlägen, die sicherstellen sollten, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werde. Der Apothekenvorbehalt stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

 

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