Versichertenkarte

DAV: Apotheker müssen eGK nicht prüfen

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Berlin -

Mit dem Jahreswechsel wurde in Deutschland die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Kassenpatienten Pflicht. Die alte Versichertenkarte hat damit ausgedient. Wer die neue Karte noch nicht hat, wird vom Arzt behandelt, muss aber alle Leistungen zunächst privat bezahlen. Für die Arzneimittelabgabe in der Apotheke hat diese Regelung nach Ansicht des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) keine Bedeutung.

Ohne gültige eGK kann der Arzt Patienten keine Kassenrezepte mehr ausstellen. Als einzige Alternative bleibt dann das Privatrezept. Einige Apotheker fürchten, im Zweifelsfall für die Belieferung von unberechtigt ausgestellten GKV-Verordnungen zur Kasse gebeten zu werden.

Laut DAV gibt es für die Apotheker diesbezüglich keine Prüfpflicht: „Aus dem Arzneimittelversorgungsvertrag ergibt sich eine solche nicht. Eine Beanstandungsmöglichkeit seitens der Krankenkassen ist auch bei Abgabe von Arzneimitteln auf Basis der 'alten' Versicherungskarte aufgrund der fehlenden Obliegenheit zur Prüfung nicht erkennbar.“

Theoretisch könnten die Apotheker bei jeder Verordnung prüfen, ob die neue zehnstellige Versichertennummer, die mit einem Buchstaben beginnt, zugrunde gelegt wurde.

In der Praxis dürfte es sich aber um ein theoretisches Phänomen handeln. Einerseits haben mehr als 95 Prozent der Kassenpatienten bereits in den neuen Versichertenausweis. Andererseits musste auch die alte Versichertenkarte bereits einmal pro Quartal in der Praxis eingelesen werden. Fälle, in denen der Arzt einen Patienten ohne gültigen Versicherungsnachweis behandelt, waren damit auch bislang schon denkbar. Dass eine Apotheke dann deswegen retaxiert wurde, ist nicht bekannt.

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