Kein Notdienst, keine Anschlussversorgung: Versandapotheken dürfen nicht mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versorgen, wenn kein Rezept vorliegt. Die Ausnahmeregelung ist nur öffentlichen Apotheken gestattet.
Apotheken haben im Falle einer Akutversorgung mehr Kompetenzen erhalten und können Patient:innen auch versorgen, wenn kein Rezept vorliegt. Die Rede ist von der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheker:innen zur Anschlussversorgung.
Grundlage ist § 48a Arzneimittelgesetz (AMG). Darin ist klar geregelt, dass die Ausnahme nur für öffentliche Apotheken gilt. Denn nach § 48a dürfen Verbraucher:innen ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch Apotheker:innen, die zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören, zur Anschlussversorgung einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgt werden. Somit ist klar, dass nicht die kleinste im Handel, sondern die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden darf. Es muss also keine N1 oder kleiner geliefert werden.
Allerdings müssen Apotheken davon Kenntnis haben oder nachgewiesen sein, dass Kund:innen das benötigte Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde. Außerdem darf nur ohne Rezept versorgt werden, wenn die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Wie immer gibt es Ausnahmen. Diese gelten für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Versorgung mit Arzneimitteln mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial – wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika – und Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Bei der Anschlussversorgung handelt es sich um eine einmalige Versorgung. Eine erneute Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben.
Es muss nicht genau mit dem Arzneimittel versorgt werden, das Kund:innen zuletzt erhalten haben. Wirkstoff und Stärke müssen aber in Bezug auf das zuletzt abgegebene Arzneimittel identisch sein. Versicherte können mit einem wirkstoffgleichen Arzneimittel versorgt werden. Das bedeutet, dass das austauschbare Arzneimittel in Wirkstärke, Packungsgröße und Anwendungsgebiet übereinstimmen muss und die Darreichungsform als gleich oder austauschbar gilt.
Die Anschlussversorgung ist eine Selbstzahlerleistung. Versicherte zahlen somit das Arzneimittel aus eigener Tasche. Ein Rezept kann im Anschluss nicht nachgereicht werden, da es sich bei einer Arzneimittelabgabe nach § 48a nicht um eine Kassenleistung handelt.
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name der betroffenen Person, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.
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