Streit um Packung: Geändert heißt nicht besser Alexander Müller, 16.08.2019 14:38 Uhr
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Ab wann handelt es sich bei den zusätzlichen Angaben auf einer Verpackung um Werbung? Foto: APOTHEKE ADHOC
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Normalerweise dürfen nur Pflichtangaben auf die Packung und solche, die der Arzneimittelsicherheit dienen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Vorgeschrieben ist etwa Raum für Einnahmehinweise. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Verbreitet sind Symbole der Arzneiform. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Einige Hersteller zeigen auch die Indikation ... Foto: APOTHEKE ADHOC
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... oder den Applikationsort. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Hier gibt es keine einheitlichen Symbole. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Hier wird gezeigt, für welches Alter das Medikament geeignet ist. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Ein Qualitätssiegel ist wohl ein Grenzfall. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Mitunter gibt es Hologramme. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Dies nutzen vor allem Originalhersteller zum Schutz vor Fälschungen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Bei Kontrazeptiva liegt oft eine Hülle für den Wochenblister bei.
Der Wettbewerbszentrale geht es um die Grundsatzfrage, ob Arzneimittelverpackungen unter Umständen doch als Werbeträger fungieren dürfen. „Oder konkret: Was ist noch Information und was ist schon Werbung?“ Das will die Wettbewerbszentrale klären lassen, damit sich alle Hersteller danach richten können. „In der Branche herrscht Uneinigkeit dahingehend, ob der Verbraucher dies im Sinne von ‚verbesserter Rezeptur‘ versteht, womit dann ein Werbeeffekt verbunden ist. Aus diesem Grund will die Wettbewerbszentrale für die Branche klären lassen, wie weit die Beschränkungen des § 10 AMG reichen.“
In § 10 Arzneimittelgesetz (AMG) ist detailliert aufgelistet, was auf einer Arzneimittelpackung stehen muss: der Name oder die Firma mit Anschrift, Name des Arzneimittels gefolgt von Stärke und der Darreichungsform mit gegebenenfalls weiteren Angaben hierzu. Auch die Zulassungsnummer, Chargenbezeichnung, Herstellungsdatum, und Darreichungsform gehören auf die Verpackung, ferner der Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl und die Art der Anwendung.
Die Wirkstoffe müssen nach Art und Menge angegeben sein, das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar bis“. Je nach Arzneimittel ist auch der Hinweis „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“ anzubringen – oder „unverkäufliches Muster“. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist der Verwendungszweck anzugeben. Schließlich muss es einen Warnhinweis geben, die Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufzubewahren sowie gegebenenfalls weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen.
Bei zusätzlichen Angaben, zumal werblichen, war die Rechtsprechung bislang eher streng. So wurde dem Hersteller Salus von den Verwaltungsgerichten untersagt, das firmeneigene Bio-Siegel auf der Arzneitee-Verpackung abzubilden. Nach AMG sind weitere Angaben auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen nur zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen oder für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind. Nicht zulässig sind Angaben, die Werbecharakter haben können – also dazu gedacht sind, den Absatz zu fördern, indem sie das Produkt gegenüber der Konkurrenz herausstellen.
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