Packungsgrößenverordnung

DAV warnt vor falschen N-Größen

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Berlin -

Seit Juli gilt die neue Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Die neuen Kennzeichnungen gelten erst ab September. Einige Hersteller haben die Packungsgrößen allerdings bereits angepasst und in der Software hinterlegt. Apotheker müssen aufpassen: Geben sie die falsche Packung ab, drohen Retaxationen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt im Zweifelsfall, Rücksprache mit dem Arzt zu halten.

Die neue PackungsV ist bereits zum 1. Juli in Kraft getreten. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) gilt seit heute. Künftig richten sich die sogenannten Messzahlen nach der Reichdauer einer Packung: Eine N1-Packung soll künftig für 10 Behandlungstage reichen, eine N2-Packung für 30 und eine N3-Packung für 100 Tage.

Dass sich die Normgrößen an der Therapiedauer orientieren sollen, wurde mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) festgelegt. ABDA, Pharmaverbände und der GKV-Spitzenverband hatten gegen die Änderung protestiert: Dem erheblichen organisatorischen Aufwand stünden keine Vorteile gegenüber. Die meisten Packungskennzeichnungen orientieren sich ohnehin bereits an der Reichdauer.

Am Bestandsmarkt ändert sich zunächst nichts. Die Änderung der PackungsV gilt lediglich für neue Arzneimittel. Bestehende Packungsgrößen bleiben erhalten. Allerdings können Hersteller beantragen, dass die Kennzeichnung ihrer Präparate geändert wird, um sich ebenfalls an der Reichdauer zu orientieren.

Einige Hersteller haben das bereits getan. Das kann für Apotheken allerdings zum Problem werden: Denn die neuen Messzahlen gelten – anders als die Verordnung und die Verwaltungsvorschrift – erst ab September. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) weist daher darauf hin, sich bis dahin nach den „alten“ Anlagen der PackungsV zu richten.

Für mindestens acht Präparate wurden fälschlicherweise bereits die neuen Packungsgrößen gemeldet: Bretaris Genuair (Aclidiunium) von Berlin-Chemie, Bydureon (Exenatid) von Bristol-Myers Squibb und Lilly, Eliquis (Apixaban) von Bristol-Myers Squibb und Pfizer, Forxiga (Dapagliflozin), Incivo (Telaprevir) und Prezista (Darunavir) von Janssen-Cilag, Pradaxa (Dabigatran) von Boehringer Ingelheim und Revatio (Sildenafil) von Pfizer.

Pradaxa hatte der DAV in einem früheren Rundschreiben als Beispiel für die Apotheker verwendet: Demnach kann sich in der Apotheke der Sachverhalt ergeben, dass das Original bereits nach der neuen PackungsV gekennzeichnet ist, Importe allerdings noch nach der derzeit geltenden Fassung der Verordnung. Obwohl das Original 60 Kapseln und der Import nur 30 Kapseln enthält, sind beide Präparate als N2 gekennzeichnet. Laut DAV kann folglich das Original abgegeben werden, wenn eine N2-Packung verordnet ist.

Das gelte jedoch erst ab September, hat der DAV in einem zweiten Schreiben klargestellt. Werde aufgrund einer N2-Verordnung die größere Packung abgegeben, könne es durchaus sein, dass die Kassen die Abgabe als nicht gerechtfertigt ansehen, warnt der DAV. Auch wenn im ABDA-Artikelstamm die größte Messzahl überschritten werde sei mit Problemen zu rechnen.

Der DAV empfiehlt Apothekern daher, bei Unklarheiten den Arzt zu bitten, die gewünschte Stückzahl auf dem Rezept zu ergänzen und die Änderung zu unterzeichnen. So sei die Verordnung eindeutig und retaxsicher.

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