Packungsgrößenverordnung

Massenhaft falsche Daten in der Apotheken-EDV

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Die Umstellung der Packungsgrößenverordnung zum Jahreswechsel läuft alles andere als rund. Nach Informationen von APOTHEKE ADHOC werden zahlreiche Produkte im Januar falsch in der Software gelistet sein. Offenbar haben etliche Hersteller - aus Versehen oder bewusst - unkorrekte Angaben gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) gemacht. Die Produkte werden deshalb zu Unrecht als austauschbar angezeigt. Im schlimmsten Fall drohen Apotheken sogar Retaxationen.

Als erste Stufe der Novelle gelten ab Januar neue Substitutionsregeln: Wenn auf dem Rezept ein N-Kennzeichen vermerkt ist, dürfen nur noch Packungen mit Stückzahlen innerhalb definierter Grenzen abgegeben werden: Bei N1 darf die Abweichung 20 Prozent betragen, bei N2 10 Prozent und bei N3 5 Prozent. Liegt die Stückzahl außerhalb der neu festgesetzten Spannen, müssen die Hersteller ihre Packungen gegenüber der IFA als „nicht therapiegerecht“ melden. Diese Packungen dürfen künftig nur dann abgegeben werden, wenn eine konkrete Stückzahl verordnet ist.

Beispiel Omeprazol: Die festgelegte Normgröße für N1 liegt bei 20 Stück. Verordnet der Arzt N1, dürfen wegen der 20-Prozent-Spanne Packungen mit 16 bis 24 Kapseln abgegeben werden. Die gängige Größe im Markt beinhaltet aber 15 Stück. Eigentlich dürften Apotheker bei einer Verschreibung ohne Angabe der Stückzahl somit gar nichts abgeben. Doch dem Vernehmen nach hat so gut wie kein Hersteller sein Omeprazol als „nicht therapiegerecht“ gekennzeichnet. Vielleicht auch deshalb, weil die Messzahlen in der Anlage der Packungsgrößenverordnung im März ohnehin noch überarbeitet werden sollen.

Stichproben zufolge sind mehr als die Hälfte der Präparate betroffen. Und diese Informationen werden ab Januar in der Apothekensoftware angezeigt, denn korrigiert werden sie nicht mehr: Die IFA liefert die Daten an die ABDATA, die wiederum die Softwarehäuser versorgt.


Bei der ABDATA ist das Problem bereits bekannt: Es habe „offensichtlich nicht wenige Ungereimtheiten bei den Meldungen der Anbieter“ gegeben, heißt es. Schuld seien die komplizierten Ausführungen im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) und die kurzen Vorlaufzeiten. „Es gibt leider, wie bei jedem Gesetzgebungsverfahren, noch viele offene Fragen. Das ist sehr ärgerlich, denn die Apotheken werden in der Praxis unmittelbar beeinträchtigt“, sagte Dr. Thomas Klopp von der ABDATA gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Unklar ist auch, ob die Hersteller sanktioniert werden können, wenn sie falsche Angaben gegenüber der IFA machen. Denn eigentlich sind sie zur korrekten Meldung verpflichtet. Theoretisch könnten sogar den Apothekern Konsequenzen drohen, wenn sie nach den neuen Regeln zu Unrecht austauschen.

Im Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist man davon ausgegangen, dass bei der Packungsgrößenverordnung ein Fehlerkontrollverfahren des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) zur Anwendung kommt. Das ist aber offenbar noch nicht geschehen. Bis sich die neuen Regeln eingespielt haben, dürfte es noch eine Weile dauern. Das Ministerium ist aber dem Vernehmen nach bemüht, eine praxistaugliche Lösung zu finden.

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