Kommentar

Kein Schlecker-Recht für Apotheker

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Viele Apotheker fühlen sich diskriminiert, weil der Drogeriemarkt an der Ecke Arzneimittel aus Holland billiger abgeben darf als sie. Einige wollten sich mit gleichen Mitteln wehren und haben selbst Abholstellen eingerichtet. Nützt aber nichts, sagt das OLG München, weil den Apothekern ihre Ausbildung im Weg steht. Pick-up ist für Apotheken arzneimittelrechtlich verboten.

Erklärung: Wenn ein Angestellter im Drogeriemarkt das Päckchen einer Versandapotheke aus dem Hochsicherheitstrakt holt und an den Kunden ausgibt, gibt er es nicht ab. Der Kunde hat sich das Versandpäckchen ja nur ausnahmsweise nicht nach Hause liefern lassen. Wenn aber ein Apothekenmitarbeiter Arzneimittel im Auftrag einer Versandapotheke aushändigt, gibt er sie ab.

Es ist das Wissen um Arzneimittel, das den Apotheker an die deutschen Vorschriften kettet: Denn er könnte als Letzter in einer beliebig langen und globalen Lieferkette auf Gefahren hinweisen oder die Qualität des Arzneimittels prüfen. Klingt nach Anerkennung pharmazeutischer Leistung, ist aber Diskriminierung.

Selbst wenn eine Prüfung im Pick-up-Vertrag nicht vorgesehen ist und der Apotheker als Postbote nur verschlossene Päckchen übergibt, hat er immer noch seine Approbation in der Tasche. Und die verpflichtet. Da hilft es auch nichts, wenn man sich in solchen Fällen dumm stellt und bei versandaffinen Kunden entrückten Blickes an die Decke starrt und das unbedingt ungeöffnete Päckchen mit den Worten übergibt: „Ihre Antibiotikas mit Preisvorteil sind gekommen.“

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