Wettbewerbsrecht

easy darf groß werben

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Berlin -

Grün, groß und grell: Der Franchise-Anbieter easyApotheke geizt bei der Werbung nicht mit Reizen. Ein Apotheker hatte bei der Eröffnung seiner easyApotheke mit einer 20 Quadratmeter großen Leinwand und fünf Fahnen auf den neuen Standort aufmerksam gemacht. Dabei handele es sich nicht um übertriebene und irreführende Werbung, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG).

 

Die Apotheke war im Juli 2007 eröffnet worden. Auf der mindestens 20 Quadratmeter großen Leinwand wurde mit dem Text „Erste Hilfe gegen Apothekenpreise“ vor grünem Hintergrund geworben. Auch der Slogan „Das beste Mittel gegen teuer“ wurde verwendet. Die gleichfarbigen Fahnen zeigten das Logo der Apotheke. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln hatte diese Werbung als zu übertrieben befunden. Der Apotheker sollte ein Bußgeld von 3000 Euro zahlen.

Dagegen zog er vor das OVG. Die Richter sahen weder den Versorgungsauftrag durch die Aktion beeinträchtigt noch die Kundenbetreuung gestört. Eine angemessene Beratung sei gewährleistet gewesen, heißt es in dem Urteil.

Es sei zwar richtig, dass die Werbung einem ins Auge springe, nicht alltäglich sei und eher der eines Discounters, Baumarkts oder Autohauses entspreche, so die Richter. Als ein Kaufmann dürfe der Apotheker jedoch auch wie andere Kaufmänner werben. Das Verbot bestimmter Werbeaktionen durch Apotheker diene nicht dem Erhalt eines bestimmten Berufsbildes.

Da die Apotheke außerhalb und zwischen zwei Supermärkten liegt, ist sie den Richtern zufolge kaum wahrnehmbar. Deshalb rechtfertige auch die Lage die Werbung. Es sei dem Inhaber einer versteckt oder abseits gelegenen Apotheke nicht zuzumuten, dass seine Offizin unbemerkt bleibe, so die Richter. Zudem sei die großflächige Werbung für Arzneimittel ohnehin gängige Praxis geworden.

 

 

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