Abrechnungsbetrug

Approbationsentzug nach zehn Jahren

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Berlin -

Ein Apotheker übernimmt den Betrieb seines Bruders und wird plötzlich in Abrechnungsbetrug verwickelt. Die Sache fliegt auf, er kommt für den Schaden auf und gelobt Besserung. Später wird er erneut auffällig, diesmal im Zusammenhang mit Corona-Tests. Nun wird ihm tatsächlich die Approbation entzogen – zehn Jahre nach den Taten.

Der Apotheker hatte 2010 die Apotheke seines Bruders übernommen; der hatte ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs am Hals und infolgedessen auf seine eigene Approbation verzichtet. Allerdings gingen die Geschäfte nach dem Eigentümerwechsel weiter: Mindestens drei Jahre lang rechnete der neue Besitzer ebenfalls Rezepte ab, die er tatsächlich nie beliefert hatte. Stattdessen teilte er sich den Gewinn mit den jeweiligen Patienten, die er in bar oder durch Ausgabe anderer Medikamente bezahlte. 65 Fälle wurden im Verfahren dokumentiert, der Schaden für die Kassen wurde auf mehr als 1,6 Millionen Euro beziffert.

Er sei auf Forderungen und Drohungen der beteiligten Patienten eingegangen, um seinen Bruder vor weiterer Strafverfolgung zu schützen, argumentierte der Apotheker später. Dennoch beendete er im Dezember 2013 diese Geschäfte, angeblich noch bevor er von den gegen ihn bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungen wusste. Nach Aufdeckung der Tat schloss er Vergleiche mit allen betroffenen Krankenkassen und zahlte den entstandenen Schaden zurück. Im Strafverfahren war er geständig; in seinen beiden Apotheken führte er ein Compliance-System sein, um künftigen Abrechnungsbetrug zu verhindern.

Schon im September 2015 stellte die Aufsicht ein Ruhen der Approbation in den Raum. Nach Erhebung der Anklage im Jahr 2019 wurde der Apotheker erneut dazu angehört. Gegenüber den Anwälte teilte die Behörde schließlich mit, zumindest für die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens von approbationsrechtlichen Anordnungen abzusehen. Über weitere Maßnahmen werde man nach Abschluss des Strafverfahrens entscheiden.

Kurz bevor aber das Landgericht den Apotheker im Juni 2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilte, wurden neue Unregelmäßigkeiten bekannt. Das Gesundheitsamt teilte mit, dass im Rahmen einer Kontrolle Auffälligkeiten in der Apotheke festgestellt worden seien: So seien Coronatests nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, außerdem hätten hygienische Mängel vorgelegen. Die Stadt ordnete daraufhin die sofortige Schließung des Testbetriebs an.

Ein halbes Jahr später stellte das Gesundheitsamt bei einer Stichprobenkontrolle in der Apotheke fest, dass weiter Coronatestungen angeboten wurden. Die Mitarbeiter wurden aufgefordert, diese Tätigkeit umgehend einzustellen. Doch bei einer polizeilichen Kontrolle am Folgetag wurde festgestellt, dass der Testbetrieb fortgesetzt wurde.

Nun hatte die Aufsicht genug. Was auch immer am Ende ausschlaggebend war: Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 widerrief sie die Approbation des Apothekers und ordnete die Herausgabe der Urkunde sowie aller beglaubigter Abschriften an.

Erhebliche kriminelle Energie

Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) sah einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten. Aufgrund des gewerbsmäßigen Vorgehens und des langen Zeitraums von rund vier Jahren sei im Fall des Abrechnungsbetrugs von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Apotheker die Geschäfte seines Bruders teils mit denselben Patienten, teils mit neuen Patienten fortgeführt habe, obwohl jener gerade infolge strafrechtlicher Ermittlungen auf seine eigene Approbation verzichtet hatte. „Dem Kläger müssen die Rechtswidrigkeit seines Tuns und dessen mögliche approbationsrechtliche Folgen daher bei der Tatbegehung in besonderer Weise bewusst gewesen sein.“

Dass kein gesundheitlicher Schaden für Patienten entstanden war, führe zu keiner anderen Bewertung: Die öffentliche Wahrnehmung eines Apothekers und damit auch das Vertrauen der Patienten in den Berufsstand der Apotheker sei nicht aufteilbar in administrative und die Gesundheit von Patienten berührende Tätigkeiten, so das Gericht. „Vielmehr wird das Vertrauen der Patienten in einen Apotheker – und hier den Kläger – auch dadurch erschüttert, dass der Kläger anderen als den gesundheitlichen Berufspflichten in eklatanter Weise nicht genügt. Dies drückt sich vorliegend gerade auch in der entsprechenden Presseberichterstattung über den Strafprozess des Klägers aus.“

„Das Zusammenspiel aus der erheblichen Anzahl von 65 besonders schweren Fällen des Abrechnungsbetrugs, der erheblichen Dauer von vier Jahren, über die der Kläger sein strafbares Verhalten aufrechterhielt sowie der hohe Schaden von über 1,6 Millionen Euro für die Versichertengemeinschaft der betroffenen gesetzlichen Krankenkassen ist in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Patienten in den Kläger und in den Berufsstand der Apotheker schwer zu erschüttern.“ Die korrekte Abrechnung stelle eine Kernpflicht des Apothekers dar und nehme in der öffentlichen Wahrnehmung eine besondere Bedeutung ein. „In diesem Zusammenhang ist – ohne, dass es eines Bekanntwerdens des Fehlverhaltens in der Öffentlichkeit bedürfte – bereits aus den Presseberichten über den Kläger ersichtlich, dass die Öffentlichkeit erheblich Anstoß an den Verfehlungen des Klägers genommen hat, das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Apothekern also tatsächlich schwer erschüttert wurde.“

Strafe war Minimum

Die Schwere der beruflichen Verfehlungen drücke sich nicht zuletzt in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus, die auch nach den Ausführungen des Landgerichts nur durch einen „engen Strafzusammenzug“ der 65 Einzelstrafen von jeweils zwischen zwei Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe möglich und dem Landgericht so „(noch) tat- und schuldangemessen“ erschien.

Dass er seine Taten gestand und sich jahrelang regelkonform verhielt, ist laut Gericht von untergeordneter Bedeutung: Immerhin habe er damit rechnen müssen, dass die Aussetzung des Strafvollzugs ansonsten widerrufen werden könnte. Auch der geleistete Schadensausgleich könne nur mit geringem Gewicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da er im Wesentlichen auf die Erfüllung ohnehin bestehender zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche begrenzt gewesen sei.

„In der Gesamtbetrachtung der für und gegen die Unwürdigkeit des Klägers sprechenden Umstände überwiegen trotz des Nachtatverhaltens des Klägers und trotz des erheblichen Zeitablaufs bis zur Widerspruchsentscheidung im Ergebnis die Schwere und der Umfang des Fehlverhaltens“, so das VG.

Keine Entscheidung vor Verurteilung

Dass die Behörde mit dem Widerruf der Approbation bis zum Abschluss des Strafverfahrens gewartet habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung und damit dem Ausspruch des Strafmakels komme eine erhebliche Bedeutung zu. „Denn das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient kann gerade durch eine rechtskräftige Verurteilung erheblich beeinträchtigt werden.“

Die Approbationsbehörde sei auch bei Geständigkeit nicht verpflichtet, das Verwaltungsverfahren bereits vor Ende des Strafverfahrens abzuschließen. „Vielmehr darf die Approbationsbehörde aus den oben genannten Gründen mit der Entscheidung über den Approbationswiderruf abwarten – namentlich auch, um das strafgerichtlich ausgesprochene Strafmaß sowie die Rechtskraft der Verurteilung in ihre Gesamtbetrachtung einzustellen. Sie hat dann jedoch – wie dargestellt – alle bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eintretenden erheblichen Tatsachen mitzuberücksichtigen.“

Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Widerruf sei lediglich ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen könne. Soweit in der Rechtsprechung teilweise auf bestimmte Fristen abgestellt werde, ab denen durch Zeitablauf von der Wiedererlangung der Berufswürdigkeit ausgegangen werden könne, handele es sich um Mindestfristen, die jedenfalls erreicht sein müssten. „Auch danach ist aber im Einzelfall zu würdigen, ob eine längere Dauer für die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit anzunehmen ist.“

Auf die Unzuverlässigkeit sei es nicht mehr angekommen, da bereits die Unwürdigkeit festgestellt sei. Daher sei auch kein Widerruf der Betriebserlaubnis als milderes Mittel in Betracht gekommen; die Behörde habe gar keinen Ermessensspielraum mehr gehabt.

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