Altersvorsorge

Apotheker streiten um Rentenversicherung

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Berlin -

Apotheker, die sich für eine Karriere außerhalb der Apotheke entscheiden, haben es in Sachen Altersvorsorge mitunter schwer. Denn um von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden und in die Apothekerversorgung wechseln zu können, müssen sie nachweisen, dass ihr Pharmaziestudium für ihre Tätigkeit essentiell ist. Das ist manchmal Auslegungssache und beschäftigt auch Gerichte. Während Pharmareferenten in die gesetzliche Altersvorsorge einzahlen müssen, könnten etwa Marketingleiter bei Pharmafirmen ihren Anspruch durchsetzen.

Das Hessische Landessozialgericht gab zumindest im Eilverfahren der Beschwerde einer Apothekerin Recht, die seit Mai 2001 bei einem Frankfurter Pharmaunternehmen arbeitet. Ursprünglich als „Marketingleiter (Marketing Manager) Arzneimittel“ eingestellt, ist die Apothekerin beim zuständigen Regierungspräsidium als Vertriebsleiterin gemeldet. Als stellvertretedende Leiterin des Bereichs Medizin war sie zumindest vorübergehend auch für den Bereich Pharmakovigilanz zuständig. Heute verantwortet sie auch den Großhandel mit Arzneimitteln und ist Leiterin des „Geschäftsbereichs zentrales Nervensystem“.


2008 erhielt der Hersteller nach einer Betriebsprüfung einen Bescheid, dass die Mitarbeiterin versicherungspflichtig ist. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor Gericht: Entscheidend sei nicht, ob die Stelle als „Apotheker“ bezeichnet werde, sondern welche Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche tatsächlich übernommen würden, so das Unternehmen. Auch die Kammer habe bescheinigt, dass die Apothekerin aufgrund ihrer pharmazeutischen Tätigkeit Pflichtmitglied sei.


Das Sozialgericht Frankfurt am Main folgte der Argumentation nicht: Weder als Marketingleiterin noch als Vertriebsleiterin oder verantwortliche Person für den Großhandel müsse man Apotheker sein. Das LSG sieht dies in zweiter Instanz anders: Die Funktion einer Marketingleiterin entspreche zwar nicht dem typischen Berufsbild eines Apothekers, die Aufgaben hätten aber einen spezifischen Bezug zur pharmazeutischen Tätigkeit. Es sei nachvollziehbar, dass hierfür eine Approbation benötigt werde. Ein Termin für die Verhandlung im Hauptsacheverfahren steht noch nicht fest.

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