Versandapotheken

Apo-Discounter: Zu viele Nebenwirkungen

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Berlin -

Apo-Discounter möchte die Kunden gewissenhaft darauf hinweisen, zu Risiken und Nebenwirkungen einen Arzt oder Apotheker um Rat zu bitten. Aber die Versandapotheke hat es mit diesem guten Rat etwas zu gut gemeint: Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat der Versandapotheke aus Leipzig/Markkleeberg verboten, den Pflichttext bei jedem Produkt anzuzeigen.

Versandapotheken müssen bei jedem Angebot zu einem OTC-Präparat jenen bekannten Spruch einblenden – sonst droht rechtlicher Ärger. Doch bei Apo-Discounter (Apotheke im Paunsdorf Center, Kirsten Fritsch) gab es den Hinweis unter jedem Artikel – auch bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetik. Dafür wurde sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

Denn in Bad Homburg hält man den pauschalen Hinweis für irreführend. Das Argument: Verbraucher verbänden mit diesem leidlich bekannten Satz hochwirksame Arzneimittel. Andere Produkte wie Lebensmittel oder Kosmetika würden durch den Standardhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ aufgewertet.

Gerade bei NEM an der Grenze zum Präsentationsarzneimittel könne der Satz Verwirrung stiften, fand die Wettbewerbszentrale und klagte vor dem Landgericht Leipzig. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Doch die Wettbewerbszentrale ging in Berufung und bekam heute vor dem OLG Dresden grundsätzlich in der Sache recht. Das Urteil der Vorinstanz wurde teilweise abgeändert, offenbar war ein Antrag der Wettbewerbszentrale jedoch zu weit gefasst. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Grundsätzlich gilt: Lebensmittel dürften laut Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) nicht den Anschein eines Arzneimittels oder dessen Wirkungen haben, etwa mit Bezug auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln kann das laut Rechtsprechung auch der Fall sein, wenn die Produktbezeichnung, Schriftbild oder Farbe an bekannte Arzneimittel des gleichen Herstellers erinnert. Das Produkt wird in diesem Fall rechtlich behandelt wie ein Präsentationsarzneimittel. Im Apo-Discounter-Verfahren ging es um die Frage, ob dies bei der omnipräsenten Darstellung des Pflichttextes schon der Fall ist oder nicht.

Dass es einem auch Ärger einbringen kann, den Pflichttext wegzulassen, musste ein Apotheker kurz vor Weihnachten erfahren. Er wurde vom Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) abgemahnt, weil er im Schaufenster für OTC-Arzneimittel geworben hatte, ohne die Pflichtangaben wiederzugeben.

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist geregelt, dass bei Werbung außerhalb der Fachkreise der Pflichttext gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben ist. Die Angaben auf der Packung selbst zählen aus Sicht des VSW nicht, da sie zu klein sind, um von Passanten wahrgenommen zu werden.

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