Rheinland-Pfalz

AOK retaxiert Verbandsstoffe

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Berlin -

Die AOK Rheinland-Pfalz retaxiert derzeit Rezepte über Verbandsstoffe. Die Kasse kürzt die Rechnungen dabei auf günstigere Anbieter, die oftmals nur im Direktbezug zu beschaffen sind. Die Apotheker müssen Defektbelege nachreichen, wenn sie eine Retaxation vermeiden wollen.

Der Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz (LAV) hat mit der AOK im Arzneiliefervertrag für Verbandsstoffe einen Aufschlag von 10 Prozent auf den Einkaufspreis vereinbart. Wenn kein Hersteller namentlich genannt oder keine PZN angegeben ist, müssen die Apotheken zumindest den Versuch unternehmen, einen günstigen Artikel zu beschaffen.

Eine Umsetzung dieser Vorgaben in der Praxis ist aus Sicht der AOK kein Problem: „Dem Apotheker werden bei Eingabe der jeweiligen PZN alle aufgeführten Firmen angezeigt, sodass der Apotheker problemlos einen der günstigen Hersteller auswählen kann“, so die Kasse auf Nachfrage. Gemäß Rahmenvertrag müsse der Apotheker unter den drei günstigsten Produkten wählen.

Die AOK verweist auf das Beispiel Aquacel Kompressen. Die Preise unterschiedlicher Anbieter schwankten zwischen 73 und 107 Euro. „Es handelt sich hierbei um identische Produkte, die von verschiedenen Anbietern vertrieben werden. Es gibt für ein identisches Produkt also unterschiedliche Preise, und die Krankenkassen müssen daher die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit prüfen.“

Trotzdem beklagen Apotheker den enormen Aufwand: Weil viele Anbieter gar nicht über den Großhändler verfügbar sind, müssen sie sich die Defektbelege selbst beschaffen. Immerhin: Etwaige Versandkosten im Direktbezug können der Kasse in Rechnung gestellt werden.

Das teurere Produkt darf nur abgeben werden, wenn die Defektbelege beigebracht werden: „Von einer Beanstandung wird abgesehen, wenn ein nachweisbarer Lieferdefekt mehrerer günstiger Anbieter vorliegt“, so die Kasse. Da die AOK im Saarland eine andere Abrechnungsstelle nutzt, sind solche Retaxationen dort bislang offenbar nicht aufgetreten.

Die AOK begründet ihre Retaxationen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses finde sich sowohl im Arzneiliefervertrag als auch im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Die Abrechnung orientiere sich an den marktüblichen Preisen, so die Kasse.

Apotheken müssten laut Gesetz gleichartige Produkte vergleichen und im konkreten Fall dann auch günstige Verbandstoffe auswählen. „Diese Rechtsauffassung resultiert aus der Intention des Gesetzgebers als auch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welche dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine herausragende Stellung einräumen“, so die AOK.

Die Kasse ist nach eigenen Angaben sogar verpflichtet, Retaxationen bei Nichtbeachtung der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. Untermauert werde dies von dem Solidaritätsgrundsatz: Leistungen dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Bei Sanitätshäusern erfolgten solche Retaxationen im übrigen seit Jahren, teilte die Kasse mit. In den aktuellen Fällen sei lediglich eine Gleichstellung der Abrechnungspraxis zu sehen, so die Kasse.

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