Offene Rechtsfragen

Abda: Impfungen in Apotheken noch nicht erlaubt

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Berlin -

Während die Ärzt:innen einen Freibrief erhalten haben, um möglichst viele Corona-Impfungen durchführen zu können, tritt bei den Apotheken die Standesvertretung selbst auf die Bremse: Noch seien keine Impfungen in der Offizin möglich, findet die Abda.

Die Abda hat die Apothekerkammern und -verbände gebeten, ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, dass Apotheker:innen derzeit Personen ab 18 Jahren „ausschließlich innerhalb der etablierten Strukturen nach der Coronavirus-Impfverordnung“ eigenverantwortlich impfen dürften. Als Beispiele werden die Mitarbeit in einem Impfzentrum oder einem mobilen Impf-Team nach § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt. Voraussetzung sei außerdem, dass die Betreffenden eine Schulung für Grippeschutzimpfungen im Rahmen von Modellversuchen nach § 132j Sozialgesetzbuch (SGB V) absolviert hätten.

„Apotheker:innen dürfen jedoch – auch wenn sie die Schulung nach § 132j SGB V absolviert haben – nicht eigenverantwortlich in Apotheken impfen, da dafür noch die entsprechenden Voraussetzungen in der Coronavirus-Impfverordnung fehlen“, so die Abda.

Insbesondere fehlten derzeit noch:

  • Aufnahme in den Katalog der Leistungserbringer
  • Anbindung an das Digitale Impfstoff-Monitoring (DIM) des RKI
  • Honorar
  • Abrechnung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will diese Details in der Impfverordnung (ImpfV) zeitnah regeln. Noch in dieser Woche soll eine erste Überarbeitung veröffentlich werden, mit der Apotheker:innen in den Kreis der berechtigten Leistungserbringer aufgenommen und damit Haftungsfragen geklärt werden. In einem zweiten Schritt sollen Vergütungs- und Abrechnungsfragen geklärt werden.

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