Zwei neue Sonder-PZN für Cannabis APOTHEKE ADHOC, 13.03.2019 13:10 Uhr
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Neue Sonder-PZN ab 1. April: Für Cannabinoid-haltige Stoffe listet die Technische Anlage 1 zwei neue Sonderkennzeichen. Foto: Pixabay
Berlin - Seit dem 10. März 2017 übernehmen die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für medizinisches Cannabis. Verordnet werden getrocknete Blüten oder Extrakte in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Bei der Abrechnung von Rezepturen müssen Apotheken in der Regel das Sonderkennzeichen 09999011 (nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung, die nicht unter § 5 Absatz 6 AMPreisV fallen) aufdrucken. Bei Cannabis-Zubereitungen gelten andere Ziffern. Bislang war an das Aufbringen von einer der drei möglichen Sonderkennzeichen zu denken. Zum 1. April kommen zwei weitere hinzu.
Die Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) listete bislang drei Sonder-PZN für Cannabis-Zubereitungen. Ab dem 1. April werden es in der Version 31 fünf sein.
Bislang galten folgende Sonderkennzeichen:
- 06460665 Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
- 06460694 Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Blüten lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden
- 06460671 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer.
Hinzu kommen ab 1. April:
- 06460748 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
- 06460754 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Cannabinod-haltigen Stoffe lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden.
Abschnitt 4.4 Abrechnung von Rezepturen wurde unter Punkt 4 Sonderfälle entsprechend aktualisiert.
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