Fälschung oder nicht? Die Kasse entscheidet APOTHEKE ADHOC, 18.01.2019 15:29 Uhr
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Berufsrisiko Rezeptfälschung: Erkennt die Apotheke die Manipulation nicht oder äußert die Kasse den Verdacht einer Fälschung, verliert die Apotheke ihren Vergütungsanspruch. Foto: Elke Hinkelbein
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Original oder Fälschung? Die Arbeit der Betrüger ist so professionell, dass Apothekenmitarbeitern die Unterscheidung schwerfällt. Foto: Elke Hinkelbein
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Werden Kassenrezepte manipuliert, können mitunter hohe Kosten für die Apotheke entstehen, denn Kassen oder Versicherungen springen nicht ein. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Vorsichtig sollten Apothekenangestellte bei Rezepten mit Schmerzmitteln, Benzodiazepinen oder Wachstumshormonen sein – sie werden besonders oft gefälscht. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Es ist ratsam, einen verdächtigen Patienten nicht direkt auf den Betrug anzusprechen. Besser im Backoffice die Polizei informieren und die vermeintlichen Fälscher hinhalten. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Betrüger bringen gefälschte Rezepte vor allem am Mittwochnachmittag oder am Abend in die Offizin. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Dann sind die Arztpraxen geschlossen und Nachfragen beim Mediziner sind nur schwer möglich. Foto: Elke Hinkelbein
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Viele Fälscher sind Profis. Manchmal vergessen die Betrüger aber, Nummern auf dem Rezept korrekt abzugleichen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Außerdem sollte die Stückzahl genau betrachtet werden, da die Zahl der Packungen oft handschriftlich erhöht wird. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Rezepte und Arztstempel können mittlerweile sehr detailliert imitiert werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Stellt sich eine vermeintliche Fälschung als korrektes Rezept heraus, kommen auf die Apotheke bei einem Fehlalarm keine Zusatzkosten durch die Polizei zu. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Wie bei einer falschen Banknote handelt es sich auch bei gefälschten Rezepten rechtlich gesehen um Urkundenfälschung. Foto: Elke Hinkelbein
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Erkennen Angestellte die Nachbildung nicht, die Krankenkasse aber schon, bleibt der Inhaber auf den Kosten sitzen. Foto: Elke Hinkelbein
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Gerade Berufsanfänger sind gefährdet, Opfer von Fälschern zu werden. Frisch angestellte PTA sollten sich deshalb im Team über bekannte Fälle aus der Vergangenheit informieren. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Rezeptfälschungen sind inzwischen so nah am Original, dass sie nur schwer als Manipulation zu erkennen sind. Auch wenn bei bestimmten Arzneistoffen die Alarmglocken läuten, kann im Alltag eine Fälschung durchgehen. Erkennt das Rechenzentrum diese oder äußert einen Fälschungsverdacht, hat die Apotheke den schwarzen Peter und bleibt auf den Kosten sitzen. Eine Versicherung gibt es nicht.
Rezeptfälschung ist kein Kavaliersdelikt. Im Gegenteil, hierbei handelt es sich um Urkundenfälschung. Den Tätern droht laut Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden. Für Apotheker gilt bei der Rezeptbelieferung eine Prüfpflicht. Verordnungen müssen wie Banknoten im Rahmen der Sorgfaltspflicht geprüft werden.
Erkennt der Apotheker die Fälschung nicht oder hätte diese erkennen müssen, verliert er seien Vergütungsanspruch. Denn eigentlich hätte das Rezept nicht beliefert werden dürfen. Laut Arzneiliefervertrag Hessen § 3 Absatz 9 verlieren Apotheker den Anspruch auf Vergütung. „Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Lieferungen aufgrund gefälschter Verordnungen zu bezahlen, wenn die Fälschung bei Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Liegen Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Fälschung begründen oder ergeben sich sonstige Bedenken, ist die Apotheke verpflichtet, das Mittel vorerst nicht abzugeben und den Arzt zu informieren.“ Allerdings werden die erforderliche Sorgfalt oder die Erkennbarkeiten nicht genauer definiert. Das es keine näheren Bestimmungen gibt, hat die Apotheke das Nachsehen, wenn die Kasse oder das Rechenzentrum den Verdacht einer Fälschung haben und die Verordnung mit dieser Begründung retaxieren. Im Zweifel hilft nur noch die Klage gegen die Retaxation.
Der Apotheker verstößt gegen § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO): „Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern.“ Auch § 21 ApoBetrO zur Abwehr von Arzneimittelrisiken ist berührt.
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