Großhandelskonditionen

Alles, was Sie zum Skonto-Prozess wissen müssen

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Berlin -

In Karlsruhe steht das nächste Grundsatzurteil für den Apothekenmarkt an. Morgen entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über die Einkaufskonditionen der Apotheken. Der „Skonto-Prozess“ hat über den Einzelfall hinaus grundsätzlich Bedeutung. Alles, was Sie über den Fall wissen müssen.

Worum geht es?
Gestritten wird über die Höhe der Rabatte, die Großhändler Apotheken gewähren dürfen. Dabei geht es zentral um die Frage, ob Skonti als Rabatte gewertet werden müssen. Ferner soll geklärt werden, ob die Großhändler aus dem fixen Teil ihrer gesetzlichen Marge Rabatte geben dürfen.

Was ist der Anlass?
Der Großhändler AEP gewährt Apotheken einheitlich 3 Prozent Rabatt sowie – bei Einhaltung der Zahlungsfrist – 2,5 Prozent Skonto auf Rx-Produkte bis zu einem Wert von 70 Euro. Bei teureren Präparaten sinkt der Rabattanteil der Kondition auf 2 Prozent – weil Großhändler vor allem von günstigen Präparaten profitieren.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen die Preisbindung und hatte den Großhändler im Dezember 2014 abgemahnt und Mitte März 2015 verklagt. Demnach dürfen Großhändler Rabatte nur aus ihrer variablen Marge von 3,15 Prozent gewähren, nicht aber aus dem pauschalen Teil von 70 Cent. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind Skonti geeignet, dieses Rabattverbot zu umgehen.

Was ist bisher entschieden worden?
Das Landgericht Aschaffenburg (LG) hatte zugunsten von AEP entschieden. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat der Berufung der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang stattgegeben. Skonti sind demnach „nichts anderes als eine besondere Art des Preisnachlasses“. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zum BGH zugelassen. Beide Parteien hatten von Beginn angekündigt, eine höchstrichterliche Klärung anzustreben.

Gibt es beim BGH eine Tendenz?
Die Karlsruher Richter ließen bei der mündlichen Verhandlung am 13. Juli nicht erkennen, in welche Richtung sie tendieren. Zudem wurde der Verkündungstermin mit der Begründung auf Anfang Oktober gelegt, der Senat habe noch Beratungsbedarf. Der BGH macht es sich in der Skontofrage also nicht leicht.

Was sind die Optionen?
Variante 1: Der BGH weist die Revision ab und gibt der Wettbewerbszentrale recht. Dann sind die Konditionen von AEP in dieser Form unzulässig. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würden dann auch Rabattmodelle der anderen Großhändler und Hersteller im Direktgeschäft auf den Prüfstand kommen.

Variante 2: Der BGH gibt der Revision statt, die Klage der Wettbewerbszentrale wäre damit gescheitert. AEP könnte weiterhin Skonti nach bisherigem Modell gewähren.

Variante 3: Der BGH erklärt die getrennte Behandlung von Rabatt und Skonto als grundsätzlich mit dem Arzneimittelpreisrecht vereinbar. Die Richter verweisen die Sache aber zurück an das OLG Bamberg, damit die Richter der Vorinstanz klären, was handelsübliche Skonti sind.

Was bedeutet die Entscheidung für die Apotheken?
Je nach Ausgang des Verfahrens hat das Urteil weitreichende Folgen. Eine Gleichstellung von Rabatt und Skonto käme bei vielen Apotheken einem Skontoverbot gleich. Nach diesen Maßstäben dürften auch sonstige Vergünstigungen der Großhändler wie auch genossenschaftliche Rückvergütungen hinterfragt werden – weitere Prozesse würden vermutlich schnell folgen. Die Großhändler könnten sich auf Grundlage einer entsprechenden BGH-Entscheidung auch gegenseitig ans Zeug gehen und womöglich recht schnell einstweilige Verfügungen durchsetzen.

Welcher Schaden droht den Apotheken schlimmstenfalls?
Das kommt natürlich maßgeblich auf die bisherigen Konditionen der Apotheke an. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hat ausgerechnet, dass eine durchschnittliche Apotheke 16.000 Euro im Ergebnis verlieren würde, wenn Skonti verloren gingen. Das Besondere: Das Verbot würde alle Apotheken sofort treffen, deren Kondition aus Rabatt und Skonto über 3,05 Prozent liegt.

Könnte man ein Skonto-Verbot umgehen?
Die Großhändler zeigen sich zwar heute schon sehr kreativ bei der Gestaltung ihrer Konditionen und dass nicht nur zum Vorteil ihrer Kunden. Aber eine offensichtliche Umgehung des Rabattverbots könnte recht schnell wettbewerbsrechtlich angegriffen und untersagt werden.

Was kann der Gesetzgeber tun?
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hatte vor rund zwei Jahren ein Forschungsvorhaben zur Überprüfung der Arzneimittelpreisverordnung ausgeschrieben. Die Agentur 2hm hat hierzu eine Studie durchgeführt, die Ergebnisse sollen demnächst vorgestellt werden. Zwar dürfte sich die neue Bundesregierung nicht unbedingt an das Projekt gebunden fühlen, eine inhaltliche Grundlage wäre es allemal. Aus der Unionsfraktion hieß es bereits vor der Bundestagswahl, dass die Honorierung der Apotheken in der neuen Legislaturperiode auf die Agenda kommen soll. Der Ausgang des Skonto-Prozesses würde dabei mit Sicherheit Berücksichtigung finden.

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