Ab 1. Juli

Cannabis: Z-Datensatz und D-Blüten

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Berlin -

Ab dem 1. Juli müssen Apotheken bei der Abgabe von Cannabis weiterführende elektronische Zusatzdaten innerhalb der Rezeptabrechnung übermitteln. Diese automatisch von der Software erzeugten Datensätze sollen der besseren Kalkulation bei zukünftigen Verhandlungen dienen. Zudem wird es bald die ersten in Deutschland angebauten Blüten für Patient:innen geben.

Zum 1. März 2020 trat die neue Preisberechnung für Cannabis und entsprechende Zubereitungen in Kraft – und das rückwirkend, denn informiert wurden die Apotheken erst am 1. April. Die neue Grundlage zur Abrechnung von Blüten, Extrakten & Co. war die Anlage 10 der Hilfstaxe, die wichtigsten Änderungen betrafen die Zuschläge: Statt dem früheren prozentualen Aufschlag von 90 Prozent bei einer Verarbeitung und 100 Prozent bei der unverarbeiteten Abgabe werden seitdem ein Fixzuschlag für die Preisberechnung von Cannabisblüten und ein modifizierter prozentualer Zuschlag bei der Preisberechnung von Extrakten und Dronabinol herangezogen. Für die Apotheken kam die Preisänderung damals überraschend.

Bereits bei der Bekanntgabe der neuen Anlage 10 wurde die verpflichtende Angabe des Z-Datensatzes festgehalten. Denn die Erfassung der zusätzlichen Daten sei notwendig für zukünftige Preis- und Vergütungsverhandlungen. Durch die Übermittlung des 40-stelligen Codes könne eine schnellere und vor allem genauere Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen angepasster Preisregelungen erfolgen, hieß es damals seitens des DAV. Der Z-Datensatz dient also der Erfassung des tatsächlich geleisteten Einkaufspreises.

Hash-Code aufs Rezept

Der Hash-Code dient der Verknüpfung der Verordnung mit den elektronisch zu übermittelnden Daten. Mit der Einführung des E-Rezeptes entfällt dieser 40-stellige Code somit. Die Ziffernfolge setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ziffer 1 bis 10: PZN des Produktes
  • Ziffer 11 bis 13: Faktor
  • Ziffer 14 bis 20: Taxe
  • Ziffer 21 bis 30: Wiederholte PZN des Produktes
  • Ziffer 31 bis 33: Wiederholter Faktor
  • Ziffer 34 bis 40: Wiederholte Taxe

Bedruckung Taxzeile:

  • 1. Zeile: Sonder-PZN und Gesamt-Taxe
  • 2. und 3. Zeile: 40-stelliger Hash-Code

Zu finden ist die Neuregelung in der Technischen Anlage 1 (TA 1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit die Apotheken nicht erneut Mehraufwand mit der Taxierung von Cannabisrezepturen haben, wurden die Softwarehäuser über die Änderungen informiert – die Warenwirtschaftssysteme verfügen über die Funktion, die Ziffernfolge automatisch zu generieren und aufzudrucken.

BfArM-Cannabisblüten

Bald werden erstmals Cannabisblüten aus deutschem Anbau an Patient:innen abgegeben werden können. Die erste Ernte steht bevor. Hierfür werden zwei neue Sonder-PZN geschaffen:

  • 06461446 – BfArM-Cannabis verarbeitet
  • 06461423 – BfArM-Cannabis unverarbeitet

Vor dem 1. Juli kann das BfArM-Cannabis nicht abgerechnet werden. Der Grund: DAV und GKV-Spitzenverband vereinbaren rückwirkend zum 1. Juni neue Preise und Abrechnungsregelungen für die in Deutschland angebauten Cannabisblüten.

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